Beschränkung der Markenlizenz

Markenlizenzen können beschränkt eingeräumt werden. Es lassen sich verschiedene Formen der Beschränkung der Markenlizenz unterscheiden. Die in § 30 Abs. 1 MarkenG genannten Grundformen der Lizenzierung (einfache oder ausschließliche Lizenz) können insoweit im Rahmen einer individuellen Lizenzierung insbesondere nach § 30 Abs. 2 MarkenG bzw. Art. 25 Abs. 2 UMV unterschiedlich beschränkt werden. Soll eine beschränkte Lizenz eingeräumt werden, bestimmen die Vertragsparteien den konkreten Umfang. 

Dingliche Beschränkungen

Zur Bestimmung des Umfangs der Lizenz benennt § 30 Abs. 2 Nr. 1 - 5 MarkenG / Art. 25 Abs. 2 lit. a - e UMV folgende Möglichkeiten von Beschränkungen, welche im Markenlizenzvertrag geregelt werden können:

  1. der Dauer der Lizenz,
  2. Form, in der die Marke benutzt werden darf,
  3. der Art der Waren oder Dienstleistungen,
  4. Lizenzgebiet,
  5. Qualität der hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen.

Soweit der Lizenznehmer gegen eine der vorgenannten Katalogbeschränkungen des § 30 Abs. 2 MarkenG / Art. 25 Abs. 2 UMV verstößt, fehlt es an der Zustimmung des Markeninhabers zum Inverkehrbringen der Ware. Ohne diese Zustimmung kann auch keine Erschöpfung eintreten. In der Folge kann der Lizenzgeber markenrechtliche Ansprüche nicht nur gegen den Lizenznehmer selbst, sondern auch gegen dessen Abnehmer und eventuelle weitere Abnehmer über die gesamte Lizenzkette geltend machen, da diese sich niemand in der Lizenzkette auf die Berechtigung des Lizenznehmers zum entsprechenden Vertrieb berufen kann.

Der Katalog des § 30 Abs. 2 MarkenG / Art. 25 Abs. 2 UMV ist abschließend. Verstöße gegen Beschränkungen außerhalb des § 30 Abs. 2 MarkenG / Art. 25 Abs. 2 UMV haben deshalb keine Auswirkungen auf den Umfang der dinglichen Lizenz, sondern können nur mit schuldrechtlicher Wirkung, also zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer, aber nicht mit Wirkung gegenüber Dritten vereinbart werden. Ein Verstoß gegen sonstige Vorgaben führt mithin grundsätzlich auch nicht zu einem Fehlen der Zustimmung des Markeninhabers beim Inverkehrbringen.

Schuldrechtliche Beschränkungen

Als weitere (nur schuldrechtliche) Beschränkungen kommen u.a. in Betracht:

  • bestimmte Benutzungsarten des § 14 Abs. 3 MarkenG
  • ausschließliche Exportlizenz, welche nur zur Ausfuhr der markierten Ware berechtigt
  • Herstellung oder Nutzung nur durch einen bestimmten Betrieb
  • mengenmäßige Beschränkungen / Maximalmengen (ggf. aber kartellrechtliche Relevanz).

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