Der Markenlizenzvertrag ist ein spezieller Lizenzvertrag, dessen Grundzüge in § 30 Markengesetz (MarkenG) bzw. in Art. 25 der Unionsmarkenverordenung (UMV) aufgeführt sind. Lizenzgegenstand sind Marken. Im Markenlizenzvertrag können Art und Umfang der Rechteeinräumung weitgehend frei vereinbart werden. Insbesondere können beliebige zeitliche, räumliche und inhaltliche Beschränkungen vereinbart werden oder neben der einfachen / nicht ausschließlichen auch eine exklusive / ausschließliche Markenlizenz vereinbart werden. Zu unterscheiden ist die Markenlizenz vom Übergang / von der Übertragung der Marke.
Regelungen zur Markenlizenz
Nach § 30 MarkenG kann das "durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht [...] für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein". Strukturell beinhaltet § 30 MarkenG und die unionsrechtlich vergleichbare Norm des Art. 25 UMV folgende Regelungen:
- 30 Abs. 1 MarkenG / Art. 25 Abs. 1 UMV regelt zunächst die grundsätzliche Zulässigkeit der Einräumung einer Markenlizenz und ihren allgemeinen Inhalt.
- 30 Abs. 2 MarkenG / Art. 25 Abs. 2 UMV regelt Fälle besondere Möglichkeiten der Beschränkung einer Markenlizenz bzw. Möglichkeiten in denen der Lizenzgeber neben vertraglichen Ansprüchen auch noch deliktische Ansprüche aus der Marke gegen den Lizenznehmer geltend machen kann.
- 30 Abs. 3 und 4 MarkenG / Art. 25 Abs. 3 und 4 UMV regeln jeweils die Rechtsstellung des Lizenznehmers beim Vorgehen gegen dritte Verletzer im Klageverfahren.
- 30 Abs. 5 MarkenG regelt das Schicksal der Lizenz bei einem Wechsel des Markeninhabersund weiterer Lizenzierung (sog. Sukzessionsschutz).
- 30 Abs. 6 MarkenG / Art. 25 Abs. 5 und 6 UMV regelt die Eintragung der Lizenz in das beim DPMA geführte Register
Für die Unionsmarke findet sich in Artikel 25 UMV eine mit § 30 MarkenG weitgehend übereinstimmende Regelung.
Die Einräumung der Lizenz an einer Marke erfolgt durch einen speziellen Lizenzvertrag, den Markenlizenzvertrag. Zum Markenlizenzvertrag existieren nur wenige gesetzliche Regeln wie oben ausgeführt. Die wesentlichen Regeln müssen daher von den Vertragsparteien selbst getroffen werden. Eine spezielle Form ist für den Markenlizenzvertrag nicht vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass der Vertrag auch mündlich oder sogar konkludent geschlossen werden könnte. Nachdem die beiden letztgenannten Formen des Vertragsschlusses jedoch erhebliche Beweisprobleme für die Praxis mit sich bringen und auch der BGH in seiner Rechtsprechung Grenzen setzt[2], empfiehlt es sich in jedem Fall, einen schriftlichen Markenlizenzvertrag abzuschließen.
Arten von Markenlizenzverträgen
Markenlizenzverträge können unterschiedlich ausgestaltet sein und an die Bedürfnisse des jeweiligen Einzelfalls angepasst werden. Es können etwa folgende Arten von Markenlizenzverträgen unterschieden werden:
- Richtlinien Markennutzung
- Einfacher Markenlizenzvertrag
- Nutzungsgestattung begleitende Marke
- Ausschließlicher Markenlizenzvertrag
Mehr zu den typischen Inhalten eines Markenlizenzvertrages >
Übergang der Marke
Von der Markenlizenz nach § 30 MarkenG ist der Markenübergang nach § 27 ff. MarkenG zu unterscheiden. Während die Markenlizenz die Markenrechte beim Inhaber belässt und dem Lizenznehmer lediglich mehr oder weniger umfangreich Rechte zur Nutzung einräumt, wird bei einer Übertragung der Marke nach § 27 MarkenG die Inhaberschaft verändert. Hier gibt der ursprüngliche Markeninhaber sämtliche Rechtspositionen auf und überträgt diese an einen neuen Markeninhaber.
Eine Übertragung der Markenrechte kann sowohl umfassend als auch nur teilweise erfolgen. Bei der unbeschränkten Übertragung der Marke verliert der ehemalige Rechteinhaber sämtliche Rechte. Bei der beschränkten Übertragung entscheiden die Vertragsparteien über den Umfang der einzuräumenden Markenrechte. Das Gesetz macht hier keine Vorgaben.
[2] Vgl. BGH, 21.10.2015, I ZR 173/14, GRUR 2016, 201 – Ecosoil.