Rechtsbeschwerde zum EuGH

Entscheidungen des Gerichts ergehen in Form eines Urteils. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Rechtsbeschwerde zum EuGH zulässig.

Auch insofern beträgt die Rechtsmittelfrist zwei Monate (gerechnet ab Zustellung der Entscheidung des Gerichts).[1]

Die Befugnisse des Gerichtshofs sind auf die Beurteilung des im ersten Rechtszug erörterten Vorbringens beschränkt. Das erstmalige Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln und Argumenten vor dem Gerichtshof ist daher unzulässig.[2]

Werden gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer u.a. des EUIPO betrifft, Rechtsmittel eingelegt, so entscheidet der EuGH gem. Art. 58a der Satzung des EuGH vorab über deren Zulassung. Ein Rechtsmittel wird nach den in der Verfahrensordnung im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird. Diese Voraussetzungen werden vom EuGH sehr eng ausgelegt und es werden hohe Anforderungen an die Darlegung und Substantiierung der Zulassungsvoraussetzungen gestellt. Der Zulassungsantrag muss die Gründe, auf die das Rechtsmittel gestützt wird klar und genau angeben. Außerdem muss die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage genau und klar benannt werden. Schließlich muss erläutert werden, ob und warum diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist. 

Der Schriftsatz mit dem Zulassungsantrag darf gem. Art. 170a Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs einen Umfang von sieben Seiten grundsätzlich nicht überschreiten. Einerseits dieses Limit einzuhalten und andererseits die strengen Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen, dürfte in vielen Fällen praktisch unmöglich sein[3]. Wird das Limit nicht eingehalten, setzt der EuGH zunächst eine Frist zur Mängelbehebung. Wenn dann keine ausreichend gekürzte Fassung eingeht, wird das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen.


[1] Vgl. hierzu auch Eisenführ/Schennen-Schennen UMV, Art. 72, Rn. 55 ff.

[2] Vgl. EuGH, 19.05.2011, C-308/10 P.

[3] Vgl. Thiering, GRUR 2023, 201, 215.

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