Satzung der Gewährleistungsmarke

Satzung GewährleistungsmarkeFür die Eintragung einer Gewährleistungsmarke muss zwingend eine Gewährleistungsmarkensatzung vorliegen. Bei der Erstellung der Satzung sind bestimmte Vorgaben zu beachten, welche in den §§ 106a ff. MarkenG geregelt sind..

Bei Gewährleistungsmarken handelt es sich gem. § 106a Abs. 1 MarkenG um Marken, bei welchen deren Inhaber für die Waren und Dienstleistungen, für die die Gewährleistungsmarken angemeldet wird, das Vorliegen einer oder mehrerer der folgenden Eigenschaften gewährleistet: das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften mit Ausnahme der geografischen Herkunft.

Soweit in den §§ 106a – 106h MarkenG keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten gem. § 106a Abs. 2 MarkenG die allgemeinen Vorschriften des Markengesetzes. Die Gewährleistungsmarke setzt gem. § 106d MarkenG zwingend eine Gewährleistungsmarkensatzung voraus, welche der Anmeldung der Marke beizufügen ist und welche einen bestimmten Mindestinhalt haben muss, allerdings darüber hinaus auch modifiziert werden kann.

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