Satzung Gewährleistungsmarke - typische Regelungen

Die Gewährleistungsmarkensatzung muss einen bestimmten Mindestinhalt haben, welcher für die DE-Marke durch § 106d Abs. 2 MarkenG, für die Unionsmarke gem. Art. 17 der Unionsmarkendurchführungsverordnung (UMDV) vorgegeben ist. Dieser Mindestinhalt wird nachfolgend dargestellt.

Anmelder

Nach § 106d Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, Art. 17 lit. a. und b. UMDV sind in der Gewährleistungsmarkensatzung anzugeben

  • der Name des Inhabers der Gewährleistungsmarke,
  • eine Erklärung des Inhabers der Gewährleistungsmarke.

Der Inhaber muss erklären, dass er selbst keine Tätigkeit ausübt, welche die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung übernommen wird, umfasst. Die Erklärung kann beispielsweise lauten: 

„Hiermit erkläre ich, dass ich keine gewerbliche Tätigkeit ausübe, die die Lieferung von [Waren] oder die Erbringung von [Dienstleistungen] / die Lieferung bzw. die Erbringung von [Waren und Dienstleistungen] umfasst, für die die Gewährleistung besteht.“[3]

Weitere Klauselbeispiele:

§ 1 Name und Sitz des Anmelders 

Anmelder der Gewährleistungsmarke (nachfolgend auch Siegelgeber genannt) ist [Name und ladungsfähige Anschrift]. 

§ 2 Erklärung  

Der Anmelder erfüllt die in § 106b Abs. 1 MarkenG / Art. 83 Abs. 2 UMV enthaltenen Anforderungen. Er übt selbst keine Tätigkeit aus, welche die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen umfasst, für welche die Gewährleistung übernommen wird. 

Zeichen, Waren und Dienstleistungen, Produkteigenschaften

Nach § 106d Abs. 2 Nr. 3 - 5 MarkenG, Art. 17 lit. c. und e. UMDV muss die Gewährleistungsmarkensatzung enthalten:

  • eine Darstellung der Gewährleistungsmarke,
  • die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung bestehen soll,
  • die Eigenschaftender Waren oder Dienstleistungen von der Gewährleistung umfasst werden

Die Wiedergabe des Zeichens muss mit der im Antrag ausgeführten Wiedergabe des Zeichens identisch sein. Ebenso muss das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen mit dem im Antrag ausgeführten Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen identisch sein. 

Die Produkteigenschaften müssen im Hinblick auf die zu gewährleistenden Waren und/oder Dienstleistungen klar festgelegt und erläutert werden, wobei erforderlich ist, dass sie vom relevanten Publikum klar und deutlich verstanden werden können.

Falls verschiedene Produkte erfasst werden, die je nach Produktkategorie verschiedene gewährleistete Merkmale aufweisen, sollten die zu gewährleistenden Standards jeweils für die verschiedenen Arten von Produkten festgelegt werden.

Im Hinblick auf Dienstleistungen müssen die Merkmale der Dienstleistungen und nicht die Merkmale der Dienstleister jeweils für die verschiedenen Arten von Dienstleistungen festgelegt werden.

Eine allgemeine Beschreibung dieser Merkmale reicht jedoch aus. Eine Angabe aller technischen Aspekte und Spezifikationen ist nicht erforderlich, wobei diese einfach durch Referenzen auf offizielle (d. h. private oder öffentliche Einrichtungen) oder allgemein verfügbare Quellen (z. B. durch den Anmelder selbst) anhand von Anhängen oder direkten Links zu Websites ergänzt werden kann.

Nach § 106a Abs. 1 Nr. 3 MarkenG / Art. 83 Abs. 1 UMV kann für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen keine Gewährleistung im Hinblick auf ihre geografische Herkunft wahrgenommen werden.

Beispiel:

§ 4 Zeichen, Waren und Dienstleistungen 

1. Der Verein ist Inhaber nachstehender Gewährleistungsmarke (nachfolgend auch Zeichen genannt): 

[Abbildung] 

[Schriftzug] 

2. Das Zeichen ist als Gewährleistungsmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer [Reg.-Nr.] eingetragen. 

3. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zum Zeichen ist der Satzung als Anlage 1 beigefügt. 

§ 5 Eigenschaften der Produkte  

1. Das Zeichen macht Produkte (Waren und Dienstleistungen) kenntlich, die vom Siegelgeber festgelegte spezifische [qualitative / soziale / umweltbezogenen / …] Produktmerkmale, sowie spezifische Anforderungen an die Umsetzung unternehmerischer Sorgfaltspflichten für [Qualität / Menschenrechte / Umwelt / …] in Prozessen und Methoden zur Produktion in der relevanten Lieferkette erfüllen. 

2. Ein Produkt kann das Zeichen tragen, wenn dem Siegelgeber die Einhaltung unternehmens- und produktbezogener Kriterien wie nachfolgend benannt nachgewiesen wurde. 

3. Unternehmensbezogene Kriterien: das produktverantwortliche Unternehmen muss alle in Anlage 2 aufgestellten Voraussetzungen in Bezug auf unternehmerische Sorgfaltspflichten erfüllen und dies im Rahmen einer unabhängigen Prüfung des Unternehmens durch eine akkreditierte Prüfstelle nach Maßgabe dieser Satzung nachweisen. 

4. Produktbezogene Kriterien: das Unternehmen muss für alle einzelnen Produkte, für welche das Zeichen genutzt werden soll, durch Vorlage von Siegeln, die auf Basis der Anforderungen in Anlage 3 vom Siegelgeber anerkannt wurden, belegen, dass die Produkte für die Produktionsschritte [Produktionsschritte benennen…] allen in Anlage 3 vorgegebenen Kriterien entsprechen. 

Benutzungsbedingungen und Berechtigte

Nach § 106d Abs. 2 Nr. 6 und 7 MarkenG, Art. 17 lit. f. und g. UMDV muss die Gewährleistungsmarkensatzung enthalten:

  • die Bedingungen für die Benutzung der Gewährleistungsmarke, insbesondere die Bedingungen für Sanktionen,
  • Angaben über die zur Benutzung der Gewährleistungsmarke befugten Personen.

In die Satzung müssen bestimmten Benutzungsbedingungen aufgenommen werden, denen der berechtigte Benutzer unterliegt. Beispielsweise ist zu regeln, dass die Marke als (Unions-) Gewährleistungsmarke zu benutzen ist und ob Gebühren im Zusammenhang mit der Benutzung der Marke entrichtet werden müssen. Erforderlich ist auch die Angabe der angemessenen Sanktionen, die zur Anwendung kommen, falls die Bedingungen für die Benutzung nicht eingehalten werden und die Unionsgewährleistungsmarke missbräuchlich benutzt wird.

Die Satzung muss ferner klare Angabe zu den Personen enthalten, die zur Benutzung der Unionsgewährleistungsmarke befugt sind. Betroffen sind hier zunächst alle Personen, die den geforderten Standard einhalten. Außerdem kann anhand objektiver Kriterien eine bestimmte Kategorie von Nutzungsberechtigten festgelegt werden. 

Falls der Anmelder beabsichtigt, ein Verzeichnis der befugten Benutzer der Unionsgewährleistungsmarke bereitzustellen, ist auf dieses anhand eines Links zu einer Website hinzuweisen, so dass eine systematische Aktualisierung ohne eine Satzungsänderung möglich ist.[5]

Beispiel:

§ 6 Benutzungsbedingungen  

1. Der Siegelgeber erteilt das Recht zur Benutzung des Zeichens nur unter der Voraussetzung, dass der jeweilige Antragsteller die Erfüllung der an das Zeichen geknüpften unternehmens- und produktbezogenen Kriterien durch Vorlage eines Zertifikates einer akkreditierten Prüfstelle nachweist. 

2. Die Vergabestelle überwacht die Nutzung des Zeichens. Unternehmen haben während der Laufzeit die Möglichkeit, den Umfang des Zertifikats auf weitere Produkte zu erweitern, sofern diese die vorgenannten Bedingungen erfüllen. 

3. Für die Zertifizierung durch eine akkreditierte Prüfstelle schließen die Unternehmen einen Vertrag mit einer Prüfstelle ab.  

§ 7 Kreis der Berechtigten 

1. Zur Benutzung der Gewährleistungsmarke sind nur Unternehmen berechtigt, die einen zutreffenden Unternehmenszweck verfolgen, die unternehmens- und produktbezogenen Kriterien nachweislich erfüllen und das Benutzungsrecht für das Zeichen erteilt bekommen haben. 

2. Hierfür in Betracht kommen nach dem Unternehmenszweck grundsätzlich alle Unternehmen, die von der Gewährleistungsmarke umfasste Waren als eigene Waren herstellen und oder vertreiben. Dies umfasst sowohl Hersteller solcher Waren, als auch Handelsunternehmen, die Fremdprodukte unter Eigenmarken als eigene Waren anbieten. Nicht antragsberechtigt sind hingegen Unternehmen, die lediglich Fremdprodukte vertreiben, ohne dabei selbst als Produktverantwortliche für die entsprechenden Produkte aufzutreten. 

Überprüfung und Überwachung

Nach § 106d Abs. 2 Nr. 8 MarkenG, Art. 17 lit. h. UMDV muss die Gewährleistungsmarkensatzung Angaben über die Art und Weise, in der der Inhaber der Gewährleistungsmarke:

  • die von der Gewährleistung umfassten Eigenschaften zuprüfen und 
  • die Benutzung der Marke zu überwachen hat

enthalten.

Es besteht insoweit die Notwendigkeit zur Festlegung der Prüfungsverfahren und des Systems für die Überwachung, welche der Inhaber der Unionsgewährleistungsmarke anwendet, um sicherzustellen, dass die Waren und/oder Dienstleistungen die gewährleisteten Merkmale auch tatsächlich besitzen. Geregelt werden sollen insbesondere 

  • die Verfahren und die Häufigkeit von Prüfungen und Überwachungsmaßnahmen;
  • die Qualifikation der Personen, welche die Prüfungen und Überwachungsmaßnahmen durchführen;
  • die Auslöser für zusätzliche oder verstärkte Prüfungs- und Überwachungsmaßnahmen;

Der Anmelder hat beide Maßnahmen (Prüfung und Überwachung) mit hinreichender Klarheit zu beschreiben, um das Amt sowie die Marktteilnehmer davon zu überzeugen, dass diese Maßnahmen angemessen sind, damit sichergestellt ist, dass sich die Gewährleistungsmarke tatsächlich auf Waren und/oder Dienstleistungen erstreckt, für die eine wirksame Gewährleistung besteht.

Der Anmelder muss die Prüfungen oder die Kontrollen der Benutzungsbedingungen nicht unbedingt selbst ausführen. In einigen Fällen kann eine Zusammenarbeit mit spezialisierten externen Prüfern und/oder Aufsichtspersonen notwendig sein.

Auch die Prüfung der mit der Marke versehenen Waren und/oder Dienstleistungen sowie die Überwachung der Benutzungsbedingungen kann auf Stichproben oder sporadische Kontrollen beschränkt werden und muss sich nicht auf die Gesamtheit der Waren, für die die Gewährleistung gilt, oder auf alle Benutzer erstrecken.

Verletzung der Marke

Nach § 106d Abs. 2 Nr. 9 MarkenG, Art. 17 lit. f. und g. UMDV muss die Gewährleistungsmarkensatzung enthalten:

  • Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Fall von Verletzungen der Gewährleistungsmarke.

Beispiel:

§ 11 Verletzungen der Gewährleistungsmarke

Das Recht zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Verletzung der Gewährleistungsmarke steht allein dem Zeicheninhaber zu. Dieser kann die Geltendmachung solcher Ansprüche nach freiem Ermessen in geeigneter Weise anderen Beteiligten, insbesondere der Geschäftsstelle, der Vergabestelle übertragen. Der Zeicheninhaber, geht in angemessenem Umfang gegen Verletzungshandlungen vor, um zu verhindern, dass die Gewährleistungsmarke missbräuchlich in einer der Gewährleistungsmarkensatzung widersprechenden Weise benutzt wird. 


[3] Vgl. Vorlage des EUIPO für die Erstellung der Satzung, https://euipo.europa.eu/tunnel-web/secure/webdav/guest/document_library/contentPdfs/trade_marks/RoU_EU_certification_marks/RoU_EU_certification_marks_de.pdf, Abruf am 03.09.2022.

[5] Vgl. Ziff. 7 der Vorlage des EUIPO für die Erstellung der Satzung, https://euipo.europa.eu/tunnel-web/secure/webdav/guest/document_library/contentPdfs/trade_marks/RoU_EU_certification_marks/RoU_EU_certification_marks_de.pdf, Abruf am 03.09.2022.

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