Satzung einer Kollektivmarke

Satzung KollektivmarkeFür die Eintragung einer Kollektivmarke muss neben anderen Voraussetzungen zwingend eine Kollektivmarkensatzung vorliegen. Bei der Erstellung einer Kollektivmarkensatzung sind bestimmte Vorgaben zu beachten. 

Bei Kollektivmarken handelt es sich gem. § 97 Abs. 1 MarkenG um Marken i.S.d. § 3 MarkenG, welche geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden.

Der Schutz der Kollektivmarke entsteht durch Eintragung des Zeichens als Kollektivmarke in das Register gem. § 4 Nr. 1 MarkenG. Soweit in den §§ 97 – 106 MarkenG keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten gem. § 97 Abs. 2 MarkenG die allgemeinen Vorschriften des Markengesetzes.

Die Kollektivmarke setzt gem. § 102 MarkenG zwingend eine Kollektivmarkensatzung voraus, welche der Anmeldung der Marke beizufügen ist und welche einen bestimmten Mindestinhalt haben muss, daneben aber weiter modifiziert werden kann. Die Markensatzung ist von der Satzung des Kollektivs, z.B. einer Vereinssatzung zu unterscheiden. Sie wird regelmäßig selbstständig beschlossen und besteht unabhängig von der Satzung des Kollektivs. Allerdings können auch beide Satzungen zusammengefasst werden. Zu beachten ist insoweit allerdings der Öffentlichkeitsgrundsatz der Kollektivmarkensatzung gem. § 102 Abs. 4 MarkenG, welcher dann auch auf die Satzung des Kollektivs wirkt.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860