Schadenersatz, §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG

Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber des Kennzeichens gem.  §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Es gibt drei Methoden, die Schadensliquidation zu erreichen:

  1. Ersatz des konkreten Schadens: Der Verletzte kann Ersatz seiner tatsächlichen Vermögenseinbuße einschließlich des ihm entgangenen Gewinns verlangen.
  2. Lizenzanalogie: Der Berechtigte kann auch eine angemessene Vergütung, insbesondere die übliche Lizenzgebühr führ die unbefugte Kennzeichennutzung verlangen.
  3. Herausgabe des Verletzergewinns: Schließlich kann der Berechtigte vom Verletzer die Herausgabe des Reingewinns, den der Verletzer durch die Benutzung des fremden Rechts erzielt hat verlangen. Hilfsweise hierzu steht dem Berechtigten ein Anspruch auf Rechnungslegung über diesen Gewinn zu.

Der Berechtigte kann noch im Prozess zwischen den drei Arten der Schadensberechnung frei wählen.

Neben dem Schadenersatzanspruch besteht auch die Möglichkeit, Bereicherungsansprüche geltend zu machen.

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