Der BGH erkennt einen Bereicherungsanspruch auch im Markenrecht grundsätzlich an. Dieser besteht neben dem Schadenersatzanspruch. Grundlage ist die Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB, die (auch) den Markeninhaber davor schützt, dass der schuldlose Verletzer auf Kosten des Rechtsinhabers einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil behält.
Besteht ein Schadensersatzanspruch wegen fehlenden Verschuldens nicht, kommt gleichwohl ein bereicherungsrechtlicher Anspruch in Betracht.
Auch angesichts der längeren zehnjährigen Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 4 BGB kann der Bereicherungsanspruch vorteilhaft sein.
Bereicherungsrechtlich herauszugeben ist das durch die Markenverletzung Erlangte. Da beim Gebrauch eines fremden Immaterialgüterrechts eine Herausgabe in Natur begrifflich ausscheidet, schuldet der Verletzer gemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz. Dieser Wertersatz bemisst sich nach der angemessenen Lizenzgebühr, d.h. nach dem Betrag, den ein vernünftiger Lizenzgeber und ein vernünftiger Lizenznehmer bei Abschluss eines Lizenzvertrags vereinbart hätten. Im Ergebnis steht dem Markeninhaber über § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB somit auch ohne Verschulden des Verletzers eine Kompensation nach der Methode der Lizenzanalogie zu.
Ein Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB scheidet in der Regel aus. Der erlangte Vorteil (d.h. der tatsächliche Gebrauch des Zeichens) kann im Nachhinein nicht mehr entfallen; er ist irreversibel in den Vermögensverhältnissen des Verletzers abgebildet.[1]
Voraussetzung für den Bereicherungsanspruch ist, dass der in Anspruch genommene Verletzer selbst einen unmittelbaren Vermögensvorteil erlangt hat. An diesem Merkmal kann es fehlen, wenn der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person persönlich für Markenverletzungen herangezogen werden soll, die die juristische Person begangen hat. Entsprechendes gilt für eine Muttergesellschaft, gegen die Ansprüche wegen von ihrer Tochtergesellschaft begangener Markenverletzungen geltend gemacht werden. Da in diesen Konstellationen der unmittelbare Vermögensvorteil regelmäßig bei der handelnden Gesellschaft und nicht bei dem gesetzlichen Vertreter bzw. der Muttergesellschaft anfällt, greift § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB insoweit nicht.[2]
Nicht verlangt werden kann dagegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Herausgabe des Verletzergewinns im Wege der Eingriffskondiktion.[3]
Dem Markeninhaber steht schließlich ein unselbstständiger Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zu, um die Höhe des Bereicherungsanspruchs berechnen zu können. Der Umfang der geschuldeten Auskünfte kann dabei ggf. hinter demjenigen beim Schadensersatzanspruch zurückbleiben, da sich der Bereicherungsanspruch regelmäßig auf die Lizenzanalogie beschränkt und eine weitergehende Auskunft über den Verletzergewinn im Bereicherungsrecht (anders als im Schadensersatzrecht) nicht verlangt werden kann.[4]
[1] Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 881.
[2] Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 881.
[3] Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 882 m.w.N.
[4] Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 884.