Schutz der Geheimsphäre

Die Geheimsphäre ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Die Geheimsphäre betrifft den gesamten Bereich menschlichen Lebens, der der Öffentlichkeit nicht preisgegeben werden soll oder darf. Von ihr werden alle Äußerungen erfasst, deren Geheimhaltung entweder gesetzlich geschützt ist oder die ihrer Natur nach geheimhaltungsbedürftig sind.

Beispiele für gesetzliche Verbote:

  • Die Aufzeichnung nichtöffentlich gesprochener Worte auf Tonträger sowie ihr Abhören mit einem Abhörgerät (§ 201 StGB).
  • Das Öffnen verschlossener Schriftstücke sowie das Anwenden technischer Mittel, um unbefugt Kenntnis von ihrem Inhalt zu erlangen (§ 202 StGB).
  • Das Ausspähen elektronisch gespeicherter Daten (§ 202 a StGB).
  • Die Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§§ 203, 204 StGB, § 17 UWG).

Von Natur aus geheimhaltungsbedürftig sind private Aufzeichnungen, die nicht zur Kenntnisnahme durch Dritte bestimmt sind.

Beispiele für von Natur aus geheimhaltungsbedürftige Äußerungen:

  • Tagebuchaufzeichnungen und ähnliche Notizen.
  • Interne Aktenvermerke von Angehörigen solcher Berufe, mit denen notwendig ein hohes Maß an Einblick in fremde Privat- und Geheimsphären verbunden ist (Rechtsanwälte, Ärzte etc.).
  • Persönliche Briefe.

Eine Berichterstattung ist hier grundsätzlich unzulässig.

Ausnahmen hiervon gelten in Extremfällen. Etwa dann, wenn ein Bericht zwar in die Geheimsphäre eingreift, jedoch erforderlich ist, um eine anderes Rechtsgut vor Schaden zu schützen, das bei Abwägung der widerstreitenden Interessen in der konkreten Situation schutzwürdiger ist. Erforderlich ist ein solcher Eingriff, wenn er das mildeste geeignete Mittel zum Erreichen dieses Zweckes bildet.

Beispiele:

  • Die Preisgabe von Betriebsgeheimnissen kann gerechtfertigt sein, wenn sie erforderlich ist, um die Öffentlichkeit vor drohenden Gesundheitsgefahren durch unzulässige Zusatzstoffe in Lebensmitteln oder Kinderspielzeug zu warnen.
  • Ein Steuerberater darf gegen seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen, falls er sich gegen den Vorwurf eines Mandanten, diesem bei der Steuerhinterziehung geholfen zu haben verteidigen muss.

 

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