Recht am eigenen Bild

Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gibt jedem Menschen die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob und wie sein Bildnis verbreitet wird. Dieses Recht ist vom Gesetzgeber und der Rechtssprechung weitreichend ausgestaltet. Grundsätzlich dürfen Bilder, auf denen Personen erkennbar sind ohne deren Einwilligung nicht veröffentlicht werden. Allerdings gibt es auch einige Ausnahmen.

Grundsatz: Recht am eigenen Bild 

§ 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Bildenden Künste und der Fotografie (Kunsturhebergesetz / KUG) regelt das Recht am eigenen Bild unmissverständlich: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden." 

Unter einem Bildnis im Sinne des Kunsturhebergesetzes ist die Darstellung der Person in ihrer wirklichen, dem Leben entsprechenden Erscheinung zu verstehen. Ein vom Schutzbereich des KUG umfasstes Bildnis liegt demnach nicht nur bei Fotografien einer Person vor, sondern etwa auch bei zeichnerischen Darstellungen oder bei Darstellungen durch der Person äußerlich ähnliche Schauspieler (z.B. Prominenten-Double). 

Das Recht am eigenen Bild besteht nur insoweit, als die abgebildete Person auch erkennbar ist. Die Rechtsprechung nimmt in vielen Fällen eine Erkennbarkeit an. Selbst in Fällen, in denen eine Anonymisierung (z.B. durch einen sog. Augenbalken) versucht wurde, kann die Person noch erkennbar sein. Mehr zur Erkennbarkeit...

Personenaufnahmen dürfen veröffentlicht werden, soweit eine Einwilligung der abgebildeten Person vorliegt. Die Veröffentlichung von Personenaufnahmen ohne die Einwilligung des Abgebildeten ist grundsätzlich unzulässig. Der Betroffene hat hiergegen verschiedene Ansprüche. Er kann insbesondere Unterlassung verlangen. Mehr zur Einwilligung...

Zu beachten ist, dass § 22 KUG nur die Veröffentlichung und Verbreitung der Abbildungen regelt. Die Herstellung des Fotos ist hier nicht ausdrücklich geregelt.

Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild

Eine Verbreitung von Bildnissen ist gemäß § 23 Abs. 1 KUG auch ohne Einwilligung zulässig, falls eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • Es handelt sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte.
  • Auf dem Bild ist die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstiger Örtlichkeit vorhanden.
  • Es wird ein Bildnis von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen angefertigt, an denen die Abgebildeten teilgenommen haben.
  • Es handelt sich um ein Bildnis, welches nicht auf Bestellung angefertigt ist und dessen Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Es existiert allerdings eine Gegenausnahme nach § 23 Abs. 2 KUG. Danach ist die Veröffentlichung von Bildnissen immer unzulässig, wenn diese ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt.

Mehr zu den Ausnahmen...

Weitere Informationen

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