Schutz der persönlichen Ehre

Der Schutz der persönlichen Ehre ist Bestandteil des allgemeine Persönlichkeitsrechts. Daneben existiert ein besonderer, vorrangig zu prüfender zivil- und strafrechtlicher Schutz der persönlichen Ehre nach § 823 Abs. 2 BGB, §§ 185 ff. StGB. Der Betroffene ist insoweit vor Verleumdung, übler Nachrede und Beleidigung geschützt. Zu unterscheiden sind ehrverletzende Tatsachen und ehrverletzende Meinungen.

Ehrverletzende Tatsachen

Ein Betroffener kann sich in bestimmten Umfang gegen ehrverletzende Tatsachenbehauptungen wehren. Diese sind Gegenstand der üblen Nachrede und der Verleumdung nach §§ 186 und 187 StGB. Voraussetzung ist insbesondere eine unwahre Tatsachenbehauptung sowie deren Eignung zur Ehrverletzung ("verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen").

Ist die Tatsachenbehauptung (scheinbar) wertneutral gehalten und damit also solche nicht geeignet, die persönliche Ehre des Betroffenen zu verletzen, kann sie dennoch als bloß unwahre Tatsachenbehauptung das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen und damit unzulässig sein. Der Betroffene kann sich auch auf einen Schutz vor Unwahrheit berufen.

Zu beachten ist, dass in den Fällen der üblen Nachrede der Äußernde die Wahrheit der von ihm aufgestellten Tatsachenbehauptungen nachweisen muss. Ein misslungener Wahrheitsnachweis geht zu Lasten des Äußernden.

Im Bereich der Medien kann ein Rechtfertigungsgrund nach § 193 StGB einschlägig sein. Falsche Tatsachenbehauptungen sind ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn diese in der Wahrnehmung berechtigter Interessen aufgestellt wurden. Voraussetzung ist dabei in jedem Fall, dass die Medienvertreter die journalistischen Sorgfaltspflichten beachtet haben.

Ehrverletzende Meinungen

Bei Meinungsäußerungen ist wegen der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG Zurückhaltung zu üben. So muss ein Betroffener auch scharfe, zugespitzte Kritik und die damit verbundenen Wertungen hinnehmen. Werden satirische Äußerungen getätigt, sind auch diese weitestgehend von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit zulässig.

Ehrschutz über das Allgemeine Persönlichkeitsrecht kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Unzulässig ist insoweit die Schmähkritik, Formalbeleidigung und die Erwähnung in ehrverletzendem Zusammenhang.

Bei der Schmähkritik handelt es sich um eine Kritikform, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, 25.02.93, 1 BvR 153/93 - Böll).

Im Interesse der Meinungsfreiheit darf der Begriff der Schmähkritik allerdings nicht weit ausgelegt werden. Eine Meinung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähkritik. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zu Schmähung BVerfG a.a.O.).

Die Formalbeleidigung ergibt sich aus den Begleitumständen einer eigentlich wahren Tatsachenbehauptung. Sie hat in der Medienpraxis keine große Bedeutung (vgl. Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, S. 93).

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