Schutz der Privatsphäre

Die Privatsphäre ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Die Privatsphäre betrifft den familiär-häuslichen Bereich, der ohne die Einwilligung des Betroffenen nicht zugänglich ist sowie alle diesen familiär-häus­lichen Bereich betreffenden Vorgänge. Die Privatsphäre endet allerdings nicht an der Haustür. Sie kann auch im öffentlichen Raum bestehen.

Beispiele: Fernsehmoderatorin bei der Gartenarbeit, "Homestory" über einen Sänger, vertrauliche Gespräche in der Familie, Tagebuchaufzeichnungen.

Inhalte der Privatsphäre

Die Privatsphäre beinhaltet eine thematische und eine räumliche Komponenten (vgl. BVerfG, 15.12.1999, 1 BvR 653/96):

Thematisch sind alle Angelegenheiten erfasst, "die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern (BVerfGE 80, 367), bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten (BVerfGE 27, 344), im Bereich der Sexualität (BVerfGE 47, 46; 49, 286), bei sozial abweichendem Verhalten (BVerfGE 44, 353) oder bei Krankheiten (BVerfGE 32, 373) der Fall ist" (BVerfG a.a.O.).

Räumlich ist der Bereich erfasst, "in dem der Einzelne zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann" (BVerfG a.a.O.).

Zulässigkeit einer Berichterstattung über die Privatsphäre

Eine Berichterstattung über die Privatsphäre ist nur zulässig, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse ist. Die Privatsphäre bietet damit keinen absoluten Schutz vor einer Berichterstattung. Es ist vielmehr für die Frage, ob die Berichterstattung zulässig ist, jeweils eine Einzelfallabwägung erforderlich.

Somit kommt es maßgeblich auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an. Folgende Grundsätze sollten bei der Einzelfallabwägung berücksichtigt werden:

  • Ein Eingriff in die Privatsphäre liegt vor, wenn jemand bestehende Hindernisse (z.B. Mauern, Hecken oder ähnlicher Sichtschutz) überwindet oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B.  Teleobjektiven, Leitern, Hubschraubern, Flugzeugen, etc.) den räumlichen Lebensbereich des
    Betroffenen ausspäht.
  • Eine Berichterstattung über das Privatleben Prominenter lässt sich nicht alleine mit der Neugier des Publikums rechtfertigen. Ein ernsthaftes Informationsinteresse kann hingegen vorliegen, wenn das private Verhalten von Personen, die im öffentlichen Leben eine herausragende Stellung bekleiden den Erfolg ihres beruflichen Wirkens gefährdet.
  • Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist auch gegeben, wenn die Glaubwürdigkeit von Personen zur Debatte steht, die im Prozess der öffentlichen Meinungs- und Willensbildung eine nicht nur unerhebliche Rolle spielen.
  • Die Privatsphäre kann auch im öffentlichen Raum bestehen, wenn sich die Person in einer sog. "örtlichen Abgeschiedenheit" befindet, z.B. hintere Ecke eines Restaurants (vgl. BVerfG, 15.12.1999, 1 BvR 653/96). 
  • Privatsphäre ist im öffentlichen Raum auch außerhalb einer "örtlichen Abgeschiedenheit" möglich, z.B. "wenn die Medienberichterstattung den Betroffenen in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst" (vgl. BVerfG, 26.2.2008, 1 BvR 1602/07, Rn. 69).
  • Die eigene Vermarktung des Betroffenen in den Medien ist zu berücksichtigen. Wer sich freiwillig in die Öffentlichkeit begibt, muss regelmäßig auch mit (weiteren) Berichten über sich rechnen.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860