Spürbarkeit der Beeinträchtigung

Der Tatbestand des Rechtsbruchs gem. § 3a UWG setzt u.a. voraus dass die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar beeinträchtigt werden können. Es reicht insoweit die Eignung zur Beeinträchtigung der Interessen aus. Die Spürbarkeit der Eignung zur Interessenbeeinträchtigung ist nach dem jeweiligen Schutzzweck der verletzten Marktverhaltensregelung zu beurteilen. Maßgeblich sind alle Umstände des Einzelfalls.

Mitbewerber

Die Interessen von Mitbewerbern sind oder werden spürbar i.S.d. § 3a UWG beeinträchtigt, wenn die Mitbewerber Nachteile in Gestalt einer Einbuße an vorhandenen Vermögenswerten oder in Gestalt einer Minderung ihrer Marktchancen erleiden oder erleiden können. Der Wert ihres Unternehmens muss gemindert sein oder werden.

Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer

Je nach Schutzzweck der an Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer gerichtete Marktverhaltensregelungen muss zwischen einer zu vermutenden und einer konkret festzustellenden Spürbarkeit unterschieden werden.

Insbesondere bei Vorschriften, die dem Schutz der Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher dienen, sind die Marktverhaltensregelungen sind dahin auszulegen, dass Verstöße gegen die Marktverhaltensregelungen grundsätzlich geeignet sind, deren Interessen spürbar zu beeinträchtigen. Es existiert insoweit eine Vermutung der Spürbarkeit.  Die Spürbarkeit ist  nur ganz ausnahmsweise zu verneinen. An die Widerlegung der Spürbarkeit werden strenge Anforderungen gestellt.

Soweit nach dem Zweck der Marktverhaltensregelung eine Vermutung nicht in Betracht kommt und die Spürbarkeit konkret festgestellt werden muss, kommt es darauf an, dass der Verstoß zusätzlich geeignet ist, den durchschnittlichen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn das Verhalten des Unternehmers den Durchschnittsverbraucher davon abhalten kann, die Vor- und Nachteile einer geschäftlichen Entscheidung zu erkennen, abzuwägen und eine „effektive Wahl“ zu treffen.

Kriterien Spürbarkeit

Die Spürbarkeit wird unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ermittelt. Relevante Kriterien sind insbesondere

  • Schwere der Handlung
  • Häufigkeit der Handlung
  • Dauer der Handlung
  • geschützte Zielgruppe

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