Bestimmte gesetzliche Regelungen stellen keine Marktverhaltensregelungen dar. Die Anwendung des § 3a UWG bzw. ein diesbezüglicher ein Wettbewerbsverstoß scheidet insoweit aus. Keine Markverhaltensregelungen liegen bei fehlendem Marktbezug oder bei reinen Marktzutrittsregelungen vor.
Übersicht
Die Einordnung einer Norm als Marktverhaltensregelung ist Voraussetzung für die Anwendung des Rechtsbruchtatbestands gem. § 3a UWG. Liegt keine Marktverhaltensregelung vor, scheidet die Anwendung des § 3a UWG aus. Nicht-Marktverhaltensregelungen können dahingehend unterschieden werden, dass entweder der Marktbezug fehlt oder es sich um reine Marktzutrittsregelungen handelt. Soweit keine Marktverhaltensregelung vorliegt, ist es unerheblich, ob der gegen die Norm verstoßende Unternehmer einen Wettbewerbsvorsprung erhält.[1] Ein Wettbewerbsvorsprung durch Verletzung der Norm (z.B. bei Steuerhinterziehung) kann dann nicht durch § 3a UWG sondern nur durch die jeweils verletzte Norm (z.B. § 370 AO) unterbunden bzw. sanktioniert werden.
Ob eine Regelung einen fehlenden Marktbezug aufweist, ist durch Auslegung anhand des Normzwecks zu ermitteln[2]
Reine Marktzutrittsregelungen sind Normen, die bestimmten Personen den Marktzutritt aus Gründen verwehren, die nichts mit deren Marktverhalten, d.h. der Art und Weise des Agierens am Markt, zu tun haben. Dazu gehören insbesondere Normen, die bestimmten Personen oder Unternehmen schützen sollen sowie wirtschaftslenkende Normen, welche die Rahmenbedingungen des Wettbewerbs festlegen oder bestimmte Unternehmen von bestimmten Märkten fern halten sollen.[3]
Fehlender Marktbezug
Produktionsvorschriften
Keinen Marktbezug haben die Vorschriften des Umweltschutzes[4] und des Tierschutzes[5]. Diese Regelungen sind deshalb keine Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG.
Arbeitnehmerschutz
Keinen Marktbezug haben die Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes, z.B. § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG[6], § 9 Abs. 1 ArbZG, § 2 SGB IV, §§ 1, 3 MiLoG.[7] Diese Regelungen sind deshalb keine Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG.
Steuerrecht
Keinen Marktbezug haben Vorschriften über Steuern und Abgaben[8] sowie Gebührenvorschriften[9]. Diese Regelungen sind deshalb keine Marktverhaltensregelungen i.S.d.§ 3a UWG.
Sozialrecht
Keinen Marktbezug haben diejenigen Vorschriften des Sozialrechts[10], welche lediglich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Sozialsystems sicherstellen sollen. Diese Regelungen sind deshalb keine Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG.
Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht
Keinen Marktbezug haben die Vorschriften des Gewerblichen Rechtschutzes (PatentG, MarkenG, DesignG etc.) und des Urheberrechts.[11] Diese Regelungen sind deshalb keine Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG.
Datenschutz
Keinen Marktbezug haben die Vorschriften der DSGVO[12]. Diese Regelungen sind deshalb keine Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG.
Bei etwaigen Verstößen gegen die DSGVO oder da BDSG ist außerdem gem. § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten ausgeschlossen, falls das betroffenen Unternehmen in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt. Auch die Möglichkeiten der Vereinbarung einer Vertragsstrafe sind gem. § 13a Abs. 2 und 3 UWG stark eingeschränkt.
Marktzutrittsregelungen
Zivilrecht
Als reine Marktzutrittsregelungen stellen die Regelungen des BGB über die Geschäftsfähigkeit nach §§ 104 ff. BGB und des Vereinsrechts nach §§ 21 ff. BGB keine Marktverhaltensregelungen dar. Die Anwendung des § 3a UWG scheidet deshalb aus.
Handels- und Gesellschaftsrecht
Als reine Marktzutrittsregelungen stellen die Wettbewerbsverbote nach §§ 60, 86 Abs. 1, 112 HGB, § 88 Abs. 1 AktG keine Marktverhaltensregelungen dar. Die Anwendung des § 3a UWG scheidet deshalb aus.
Kommunalrecht
Als reine Marktzutrittsregelungen stellen die Regelungen des Kommunalrechts, welche die erwerbswirtschaftliche Betätigung von Gemeinden und kommunalen Unternehmen begrenzen (z.B. Art. 87 BayGO; § 107 NRWGO) keine Marktverhaltensregelungen dar. Die Anwendung des § 3a UWG scheidet deshalb aus.
Arbeitnehmerüberlassung
Als reine Marktzutrittsregelungen stellen die Regelung des § 1 ArbeitnehmerüberlassungsG (AÜG) keine Marktverhaltensregelungen dar.[14] Die Anwendung des § 3a UWG scheidet deshalb aus.
[1] Vgl. BGH, 02.12.2009, I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn. 25 – Zweckbetrieb.
[2] Vgl. BGH, 11.05.2000, I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 267 ff. = GRUR 2000, 1076 – Abgasemissionen.
[3] Vgl. Köhler/ Bornkamm/ Feddersen/ Köhler, 37. Aufl. 2019, UWG § 3a Rn. 1.76; BGH, 02.12.2009, I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn. 23 – Zweckbetrieb; BGH, 30.04.2015, I ZR 13/14, GRUR 2015, 1228 = WRP 2015, 1468 Rn. 56 – Tagesschau-App.
[4] Vgl. BGH, 11.05.2000, I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 267 ff. = GRUR 2000, 1076 – Abgasemissionen.
[5] Vgl. BGHZ 130, 182 – Legehennenhaltung.
[6] Vgl. BGH, 23.06.2016, I ZR 71/15, GRUR 2017, 95 = WRP 2017, 69 Rn. 23 ff., 36 ff. – Arbeitnehmerüberlassung.
[7] Vgl. Köhler/ Bornkamm/ Feddersen/ Köhler, 37. Aufl. 2019, UWG § 3a Rn. 1.70 m.w.N.
[8] Vgl. BGH, 02.12.2009, I ZR 152/07, GRUR 2010, 654, Rn. 19 – Zweckbetrieb m.w.N.
[9] Vgl. Köhler/ Bornkamm/ Feddersen/ Köhler, 37. Aufl. 2019, UWG § 3a Rn. 1.71 m.w.N
[10] Vgl. BGH, 01.12.2016, I ZR 143/15, GRUR 2017, 641 = WRP 2017, 536, Rn. 27 ff. – Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln.
[11] Vgl. BGHZ 140, 183 (189) = GRUR 1999, 325 (326) – Elektronische Pressearchive; ÖOGH, GRUR-Int. 2007, 167, 170 – Werbefotos.
[12] Vgl. Köhler/ Bornkamm/ Feddersen/ Köhler, 37. Aufl. 2019, UWG § 3a Rn. 1.74b. Bisher ist die Einordnung der DSGVO nicht abschließend geklärt, vgl. hierzu etwa Ohly, GRUR 2019, 686; Uebele, GRUR 2019, 694.
[14] Vgl. BGH, 23.06.2016, I ZR 71/15, GRUR 2017, 95 = WRP 2017, 69 – Arbeitnehmerüberlassung.