Der Steuerbescheid

Steuerbescheid

Nach der Steuererklärung folgt der Steuerbescheid. Ist der Steuerbescheid fehlerhaft muss der Betroffene hiergegen fristgerecht Einspruch einlegen. Nur nach einem Einspruch kann der Steuerpflichtige auch weiterhin seine Rechte geltend machen. Unterbleibt ein Einspruch oder wird die Einspruchsfrist überschritten, so wird der Steuerbescheid alleine aufgrund des unterbliebenen Einspruchs rechtskräftig. Die im Steuerbescheid aufgeführten Steuern müssen dann bezahlt werden, unabhängig davon, ob sie richtig berechnet worden sind. Deshalb ist es wichtig, einen Steuerbescheid kurzfristig zu prüfen und bei Bedarf fristgerecht Einspruch einzulegen.

Gegenstand des Steuerbescheids

Mit dem Steuerbescheid setzt das Finanzamt die zu zahlende Steuer fest. Die Festsetzung erfolgt durch eine Berechnung der Steuer aufgrund der Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung. Der Steuerbescheid bildet dann die Grundlage für die Zahlungspflicht des Steuerschuldners.

Soweit das Finanzamt die Steuern wie erklärt festsetzt, ist in der Regel keine weitere Veranlassung erforderlich. In Ausnahmefällen kann jedoch ein Einspruch auch bei antragsgemäßer Festsetzung erforderlich werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Steuerpflichtige feststellt, dass in seiner Steuererklärung Fehler enthalten sind. Diese können dann ggf. in einem Einspruchsverfahren korrigiert werden.

In den Fällen, in denen das Finanzamt im Steuerbescheid zu Ungunsten des Steuerpflichtigen von dessen Steuererklärung abweicht, muss geprüft werden, ob diese Abweichung rechtmäßig ist. Bei rechtswidrigen Abweichungen des Finanzamtes muss der Steuerpflichtige Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Andernfalls verliert er seine Rechte.

Es gibt verschiedene Gründe, weshalb der Steuerbescheid fehlerhaft sein kann und die festgesetzte Steuer dann regelmäßig zu hoch ist. Wichtige Fallgruppen sind:

  • Fehler des Finanzamtes
  • Nachträgliche Änderung der Besteuerungsgrundlagen
  • Musterverfahren

Einspruch gegen den Steuerbescheid: Frist wahren!

Der Einspruch gegen den Steuerbescheid ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen (§ 355 Abs. 1 S.1 AO). Eine Begründung des Einspruchs ist grundsätzlich nicht erforderlich. In den meisten Fällen ist eine solche Begründung jedoch sinnvoll. Sie ermöglicht es dem Finanzamt, eine zielgerichtete Überprüfung des Bescheids.

Weitere Einzelheiten zum Einspruch beim Finanzamt...

Aussetzung der Vollziehung

Durch den Einspruch beim Finanzamt wird der Vollzug des angefochtenen Steuerbescheids nicht gehemmt. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige die Steuern an das Finanzamt in jedem Fall zahlen muss, will er Säumniszuschläge und Zwangsvollstreckung verhindern. Dies kann er allerdings vermeiden, wenn er einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 S.2 AO stellt und diese vom Finanzamt bewilligt wird.

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