Umwandlung, Art. 9quinqies PMMA, § 125 MarkenG

Durch eine Umwandlung gem. Art. 9quinquies PMMA erhält der Inhaber der IR-Marke die Möglichkeit, die Priorität seiner IR-Marke in den einzelnen Ländern des PMMA zu wahren. 

Dabei handelt es sich nicht um ein eigenständiges Verfahren zur Umwandlung, sondern lediglich um eine Prioritätsregelung. Die Marke wird nämlich bei der nationalen Behörde des jeweiligen Landes als „normale“ nationale Marke (neu) angemeldet. Dieser neuen Markenanmeldung wird allerdings der Prioritätstag der IR-Marke zugesprochen, wenn die nationale Anmeldung innerhalb von drei Monaten nach Löschung der IR-Marke durch den ehemaligen Inhaber erfolgt und die IR-Marke das entsprechende Land mit den entsprechenden Waren und Dienstleistungen umfasst hatte. 

War in einer gelöschten IR-Marke Deutschland benannt, nimmt das DPMA gemäß § 125 Abs. 4 S. 2 MarkenG keine Prüfung auf absolute Schutzhindernisse vor, wenn das Schutzgewährungsverfahren bereits abgeschlossen war. Ein Widerspruch ist in diesem Fall ebenfalls nicht mehr möglich, § 125 Abs. 4 S. 3 MarkenG. Vergleichbar ist dies für die Umwandlung einer Benennung der EU innerhalb einer IR-Marke in eine EU-Marke geregelt, Art. 204 UMV. 

Achtung: Die Umwandlung nach Art. 9quinqies PMMA, § 125 MarkenG durchläuft ein vollständig anderes Verfahren als eine Umwandlung einer Unionsmarke gem. Art. 139 ff. UMV.

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