Werbefunktion der Marke

In den verschiedenen Werbemitteln des Markeninhabers taucht die Marke kontinuierlich als wichtiges Element auf. Sie ermöglicht vor allem eine einfache Wiedererkennung der Produkte des Markeninhabers. 

Die Werbefunktion der Marke ist eine von mehreren Markenfunktionen. Die Werbefunktion wird beeinträchtigt, wenn durch eine bestimmte Benutzung die Möglichkeit des Markeninhabers beeinträchtigt wird, die Marke als Element der Verkaufsförderung oder als Instrument der Handelsstrategie einzusetzen.[1]

Versucht jemand sich durch Benutzung einer (bekannten) Marke von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, kann dies die Werbefunktion der Marke beeinträchtigen. Wenn z.B. eine Autowerkstatt in der Werbung für Inspektionen an Fahrzeugen eines anderen Automobilherstellers blickfangmäßig dessen bekannte Marke benutzt, kann darin im Hinblick auf einen möglichen Imagetransfer eine Beeinträchtigung der durch § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geschützten Werbefunktion der Marke liegen.[2]


[1] Vgl. EuGH, 23. 3. 2010, C-236/08 bis C-238/08, GRUR 2010, 445, Rn. 92 - Google France und Google.

[2] Vgl. BGH, 14.04.2011, I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135, Rn. 25 - Große Inspektion für alle. Vgl. auch OLG Hamburg, 16.06.2013, 5 W 31/13, GRUR 2014, 490 = openJur 2014, 10242.  

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