Herkunftsfunktion der Marke

Die Herkunftsfunktion ist eine von mehreren Markenfunktionen. Es handelt sich um die wichtigste Funktion. Teilweise wird die Herkunftsfunktion auch als Unterscheidungsfunktion bezeichnet wird. 

Die Marke ermöglicht es ihrem Inhaber, seine Waren und Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen abzugrenzen. Er markiert seine Produkte und bezeichnet so deren Herkunft. Zugleich unterscheidet er seine Produkte so von denen seiner Konkurrenz. Dadurch kommt der Marke eine Herkunfts- bzw. Unterscheidungsfunktion zu. Diese Markenfunktion hat für die Marke und im Markenrecht eine zentrale Bedeutung.

Der EuGH sieht in der Herkunfts-/Unterscheidungsfunktion die wichtigste Funktion der Marke: "Insoweit besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Damit die Marke nämlich ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten und erhalten will, erfüllen kann, muß sie Gewähr dafür bieten, daß alle Waren oder Dienstleistungen, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt und erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann."[1]

Die Herkunftsfunktion ist ausdrücklich in § 3 Abs. 1 MarkenG genannt.  Der EuGH geht allerdings von weiteren wichtigen Funktionen der Marke aus. „Zu diesen Funktionen gehört nicht nur die Hauptfunktion der Marke, die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern, sondern es gehören dazu auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen[2].


[1] EuGH, 12.11.2002, C-206/01, Rn. 48 - Arsenal/Reed.

[2] EuGH, 18.06.2009, C-487/07, GRUR 2009, 756, Rn. 58 - L'Oréal/Bellure; vgl auch EuGH, 6.2.2014, C-65/12, GRUR 2014, 280, Tz. 30 - Red Bull Nederland BV.

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