Müssen Journalisten die Identität ihrer Informanten preisgeben?

Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu entschieden, dass es u.a. Aufgabe der Medien ist, die staatliche Gewalt zu kritisieren und gewissermaßen zu kontrollieren.[1] Dies wäre unter einem Preisgabezwang der Informanten nicht möglich. Analog hierzu dürfen die Strafverfolgungsbehörden auch nicht ohne weiteres Durchsuchungen in Redaktionsräumen durchführen und es besteht für Presseangehörige ein Zeugnisverweigerungsrecht im Strafprozess nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO.

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[1] BVerfGE 20, 162–230

Kann sich nur der auf die Pressefreiheit berufen, der beruflicher Presseangehöriger ist?

Nein. Die Pressefreiheit soll die Vielfältigkeit und Unverfälschthheit der Berichterstattung schützen, nicht eine bestimmte Berufsgruppe.

Was kann man gegen eine unwahre Tatsachenbehauptung tun?

Gegen unwahre Tatsachenbehauptungen kann der Betroffene das gesamte medienrechtliche Instrumentarium anwenden: Er kann Unterlassung, Berichtigung, Gegendarstellung, Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen.

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Was kann man gegen Meinungsäußerungen tun?

Da das Grundgesetz jedem das Recht auf freie Meinungsäußerung sichert, kann der Betroffene bei Meinungsäußerungen keine Gegendarstellung oder Berichtigung verlangen. Nur in besonderen Fällen wie beispielsweise der Beleidigung oder der Schmähkritik, kann der Betroffene Unterlassungsansprüche sowie Ansprüche auf Schmerzensgeld verlangen.

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Was kann man gegen wahre Tatsachenbehauptungen tun?

Wahre Tatsachenbehauptungen muss der Betroffene in der Regel hinnehmen. Nur wenn ausnahmsweise ein Persönlichkeitsschaden droht, der außer Verhältnis zum Interesse an der Öffentlichkeit steht, kann er dagegen vorgehen.

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