Erschlichene einstweilige Verfügung

Schnelle Abwehr einer erschlichenen einstweiligen Verfügung

Auch nach vielen Jahren anwaltlicher Tätigkeit erlebt man immer noch Überraschungen. In einem aktuellen Fall hatte es der Gegner unserer Mandantin zunächst geschafft, sich mit einer einstweiligen Verfügung zum Geschäftsführer "bestellen" zu lassen. Nach unserer Beauftragung sind wir kurzfristig mit allen rechtlichen Möglichkeiten dagegen vorgegangen und konnten überraschende Details aufdecken. Wir konnten die Rechte unserer Mandantin kurzfristig und umfassend verteidigen.

Einkommen Steuer
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Beschränkter Einspruch gegen Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung

Sehr hilfreich war es, dass in einer Angelegenheiten aus dem Steuerstrafrecht sich unser Mandant von Anfang an mit "offenen Karten" an unsere Kanzlei wandte. Er räumte die Hinterziehung von Steuern ein und bat in der Beratung optimale Schadensbegrenzung. Unser Ansatz war insoweit ein aufgrund der Höhe der hinterzogenen Steuern ein Strafbefehlsverfahren. In diesem haben wir nach ausführlicher Abstimmung mit unserem Mandanten einen auf die Rechtsfolge beschränkten Einspruch eingelegt.

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Korrektur Steuerschätzung
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Schätzungen im Klageverfahren spürbar korrigiert

Parallel zu einem Steuerstrafverfahren haben wir für unseren Mandanten Einsprüche gegen die in diesem Zusammenhang erlassenen Steuerbescheide eingelegt. Die Steuerforderung von knapp 200.000 EUR basierte auf einer Schätzung und erschien insbesondere auch deshalb zu hoch, da keinerlei Betriebsausgaben unseres Mandanten berücksichtigt wurden. Um die Rechte unseres Mandanten umfassend (d.h. steuer- und steuerstrafrechtlich) und zu wahren, hatten wir die Bestandskraft der Steuerbescheide durch fristwahrende Einlegung von Einsprüchen gegen die Bescheide verhindert. Die anschließende Begründung der Einsprüche und das weitere finanzgerichtliche Verfahren erfolgte sodann in Kooperation mit einem Steuerberater.

elektronische Kommunikation
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Finanzamt kennt eigenes elektronische Behördenpostfach (beBPo) nicht

Für eine Mandantin hatten wir Einspruch gegen verschiedene Steuerbescheide eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt. Dabei verwendeten wir ausschließlich digitale Kommunikationswege, einschließlich einer qualifizierten elektronischen Signatur, ganz so, wie es das Gesetz vorsieht. Die Kommunikation erfolgte verschlüsselt vom besonderen Anwaltspostfach (beA) des bearbeitenden Anwalts an das besondere Behördenpostfach (beBPo) des zuständigen Finanzamts. Eigentlich eine mittlerweile gängige und zeitgemäße Kommunikationsform - dachten wir. Nachdem wir längere Zeit keine Reaktion vom Finanzamt erhalten hatten, fragten wir dort nach. Aufgrund einer gewissen unbestimmten Vorahnung erfolgte die Nachfrage tatsächlich per Fax. Hierauf reagierte das Finanzamt dann. Es teilte uns mit, dass ein Einspruch und ein AdV-Antrag gegen die Steuerbescheide nicht eingegangen seien und nun ohnehin die Einspruchsfrist abgelaufen sei. Unsere Mandantin müsse die Steuern - ein erheblicher sechstelliger Betrag - nun bezahlen. Wir riefen daraufhin das Finanzgericht an. Das Finanzgericht ist unserer Rechtsansicht uneingeschränkt gefolgt und hat dem Finanzamt die technischen und rechtlichen Zusammenhänge in einem ausführlichen Beschluss erläutert. Unser Einspruch und AdV-Antrag wurden form- und fristgerecht beim Finanzamt eingereicht. Wie sich herausstellte war es das Finanzamt, das sein eigenes elektronische Behördenpostfach (beBPo) nicht kannte

Euro Geldbündel
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Zoll beschlagnahmt Bargeld am Flughafen Tegel

Ein aus Syrien stammender Mandant hatte sich an unsere Kanzlei gewandt, nachdem er am Flughafen Berlin-Tegel mit einer großen Menge Bargeld von Polizei- und Zollbeamten aufgehalten worden war. Der Betroffenen war am Tag zuvor nach Istanbul geflogen, wo ihm jedoch trotz gültiger Aufenthaltsgenehmigung aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich seiner Passunterlagen die Einreise vrwehrt wurde. Nachdem er den von den türkischen Behörden bereitgestellten Rückflug nach Berlin angetreten hatte, wurde ihm am Flughafen Tegel von den dortigen Beamten der mitgeführte Betrag von etwa 100,000 Euro in Bar abgenommen.

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