Überwachung der Internetnutzung am Arbeitsplatz

Auch bei der Überwachung sozialer Netzwerkaktivitäten seiner Mitarbeiter kommt es ausschlaggebend darauf an, ob der Arbeitgeber die Nutzung des Internets zu privaten Zwecken gestattet oder nicht. Auf der zweiten Ebene wird dann wie auch bei der Email- und Telefonüberwachung zwischen der Verbindungsdaten- und der Inhaltskontrolle unterschieden.

Private Nutzung des Internets ist gestattet

Ist die Privatnutzung des Internets gestattet, so darf der Arbeitgeber die aufgerufenen Internetseiten grundsätzlich nicht kontrollieren. Der Arbeitgeber darf also nicht in Erfahrung bringen, ob sein Mitarbeiter beispiwelsweise die Seite eines sozialen Netzwerks aufgerufen hat. Ausnahmen bestehen hier, ebenso wie beim Emailverkehr, beim Verdacht von Straftaten oder schweren Vertragsverletzungen.

Private Nutzung des Internets ist nicht gestattet

Ist die private Internetnutzung hingegen untersagt, so ist der Arbeitgeber berechtigt, eine umfassende Kontrolle der Verbindungsdaten vorzunehmen. Dabei ergibt sich die Zulässigkeit der Kontrolle insbesondere aus § 32 des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Arbeitgeber darf danach personenbezogene Daten seiner Mitarbeiter erheben, nutzen und verarbeiten, wenn dies die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Der Arbeitgeber darf sich als Gläubiger der Arbeitsleistung jederzeit darüber informieren, ob die Arbeitsvertaglichen Pflichten durch seine Mitarbeiter ordnungsgemäß erbracht werden. Dieses Interesse des Arbeitgebers wird bei untersagter Privatnutzung des Internets als dem Geheimhaltungsinteresse des Arbeitnehmers vorrangig eingestuft.

Überwachung der Aktivität in Sozialen Netzwerken

Außerordentlich interessant kann es für den Arbeitgeber sein, sich auch im Wege der Recherche in Sozialen Netzwerken über seine Mitarbeiter zu informieren, denn Facebook, Google+ und Co. können gern gesehene Überdruckventile sein, durch die der Mitarbeiter in stressigen Situationen gerne mal Dampf ablässt. Bei der Überwachung sozialer Netzwerke ist aber Vorsicht geboten, denn die rechtliche Zulässigkeit ist derzeit mehr als fraglich.

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