Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Volkszählungsurteil (vgl. BVErfGE 65, 1) verschiedene Grundprinzipien aufgestellt, die anschließend vom Gesetzgeber in den jeweiligen Datenschutzgesetzen umgesetzt wurden. Angesichts der hohen Bedeutung des Datenschutzes für das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist der Datenschutz prinzipiell als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet. Es existieren die im Folgenden dargestellten Grundprinzipien des Datenschutzes.
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