Die Weitergabekontrolle

Die Weitergabekontrolle nach Nr. 4 der Anlage zu § 9 BDSG stellt eine erweiterte Zugangkontrolle dar und schützt vor dem unbefugten Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen personenbezogener Daten, wenn diese Übertragen oder Transportiert werden. Zudem umfasst die Weitergabekontrolle die Feststellung, an welchen Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen der Datenübertragung vorgesehen ist. Die Weitergabekontrolle stellt sich also als der Zugangs- und Zugriffskontrolle übergeordnete Sicherungsmaßenahme dar.

Für den Datentransport werden folgende Sicherungsmaßnahmen vorgeschlagen:

  • Datenverschlüsselung,
  • Botentransport durch Auftragnehmer oder Auftraggeber,
  • Postversand,
  • Transport in verschlossenen Behältern,
  • Transportbegleitung,
  • Vollständigkeits- und Richtigkeitsprüfung vor und nach dem Transport,
  • Regelung zur Datenträgervernichtung,
  • Taschenkontrollen.

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