Ein Datenschutzbeauftragter ist zentraler Bestandteil des Datenschutzrechts. Er wirkt auf die Einhaltung aller relevanten Datenschutz-Vorschriften hin. Dabei besteht für Unternehmen ab zehn Mitarbeitern in der Regel die Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen, Art. 37 ff. DSGVO, §§ 5 ff., 38 BDSG. Als Datenschutzbeauftragter kommen Personen in Betracht, die fachkundig und zuverlässig sind. Sie können aus dem Unternehmen selbst oder von außerhalb stammen.
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