Als Datenschutzbeauftragter dürfen nur fachkundige, zuverlässige und weisungsfreie Personen bestellt werden. Diese können als interne Datenschutzbeauftragte aus dem Unternehmen selbst stammen, oder als externe Datenschutzbeauftragte von außen kommen. Beide Formen haben Vor- und Nachteile, die gegeneinander abgewogen werden müssen.
Auftragsverarbeitung und weitere Verfahren
Das Bundedatenschutzgesetz (BDSG) enthält in § 43 BDSG Bußgeldvorschriften, die den Verstoß gegen einzelne Vorgaben des BDSG sanktionieren. In leichteren Fällen beträgt das Bußgeld bis zu 50.000 EUR. Bei schwereren Verstößen kann ein Bußgeld bis zu 300.000 EUR verhängt werden. Des Weiteren können Verstöße gegen das BDSG Straftaten darstellen und/oder zivilrechtliche Schadenersatzansprüche auslösen.
Verfahren automatisierter Verarbeitung sind gemäß § 4d Abs. 1 BDSG "vor ihrer Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen verantwortlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und Telekommunikationsunternehmen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" zu melden.
Die Einhaltung der Datenschutzgesetze wird durch staatliche Aufsichtsbehörden und die Datenschutzbeauftragten überwacht. Außerdem existieren Meldepflichten. Verstöße gegen die Datenschutzgesetze können zu teilweise empfindlichen Sanktionen führen.
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