Ja. Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ebenfalls Nacherfüllung verlangen, den Mangel selbst -auf Kosten des Unternehmers- beseitigen, die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/ oder Schadensersatz verlangen (§ 634 BGB).
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