Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Steuerverfahrensrecht

Muss ich trotz Einspruch zahlen?

Wird gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, so hat dieser keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, dass Forderungen des Finanzamtes zunächst innerhalb der Frist zu zahlen sind. Kommt das Finanzamt bei einer Prüfung des Steuerfalls zu dem Ergebnis, dass eine Überzahlung vorliegt, werden die Zahlungen zurückerstattet.

Abhilfe kann im Einzelfall eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) schaffen. Wird diese auf Antrag vom Finanzamt oder vom Finanzgericht bewilligt, müssen bis auf Weiteres keine Steuern bezahlt werden.

Ist Widerspruch oder Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen?

Gegen den Steuerbescheid ist der Einspruch beim Finanzamt das zulässige Rechtsmittel um die Entscheidung der Behörde nochmals zu überprüfen. Häufig findet sich jedoch auch die Bezeichnung "Widerspruch". Gemeint ist damit der Einspruch. Es ist unschädlich, wenn der Einspruch als Widerspruch bezeichnet wird.

Mehr zum Einspruch gegen einen Steuerbescheid...

Was ist zu tun, wenn in der Steuererklärung Angaben wie z.B. Werbungskosten vergessen wurden?

Wurden bei der Abgabe der Steuererklärung bestimmte Angaben, wie etwa Werbungskosten für die Weiterbildung, vergessen, so kann das Finanzamt diese Positionen bei Erlass des Steuerbescheides diese Positionen nicht zu Gunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigen. In einem solchen Fall kann und sollte auch noch nach Erhalt des Steuerbescheides Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt und die Positionen nachgemeldet werden. So kann erreicht werden, dass dem Finanzamt bei der neuen Überprüfung des Steuerfalls die Werbungskosten bekannt sind.

Mehr zum Einspruch gegen einen Steuerbescheid...

Welche Form muss der Einspruch gegen den Steuerbescheid haben?

Soll gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt werden, muss dies innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des Steuerbescheides erfolgen. Die Form regelt § 357 Abs. 1 AO. Danach soll der Einspruch 

  • schriftlich oder
  • zur Niederschrift eingelegt werden. 

Es spielt keine Rolle, ob das Schreiben als gewöhnliche Postsendung oder als Einschreiben mit Rückschein an das Finanzamt gesendet wird. Allerdings sollte auf die Beweisbarkeit des Zugangs geachtet werden.

Aus dem Schreiben an das Finanzamt muss hervorgehen, dass Einspruch gegen einen wirksamen Steuerbescheid eingelegt werden soll. Außerdem muss klar erkennbar sein, wer der Einspruchsführer sein soll. Der Einspruchsführer ist derjenige, der Einspruch einlegen will, weil ihn der Steuerbescheid beschwert.

Siehe auch:

Ist eine Begründung des Einspruchs gegen einen Steuerbescheid erforderlich?

Für den Einspruch gegen den Steuerbescheid ist keine Begründung erforderlich. Damit das Finanzamt den Bescheid überprüft genügt die Einhaltung der Formvorschriften für den Einspruch gegen den Steuerbescheid.

Der Einspruchsführer kann jedoch gemäß § 357 Abs. 3 AO in seinem Einspruch Tatsachen zur Begründung seines Einspruches vortragen. Je umfangreicher der Einspruch begründet wird, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Behörde der Auffassung des Steuerpflichtigen folgt. Außerdem beschleunigt eine EInspruchsbegründung das Einspruchsverfahren oftmals.

Eine Begründung des Einspruchs kann jederzeit nachgereicht werden.

Mehr zum Einspruch gegen einen Steuerbescheid...

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860