Nein. Sind die Gewährleistungsrechte der §§ 434 ff. BGB einschlägig, kommt eine Anfechtung nicht in Betracht. Anderenfalls könnte der Käufer sich nur aufgrund eines Mangels vom Kaufvertrag lösen und die Verjährungsfristen des Gewährleistungsrechts unterlaufen. Das Anfechtungsrecht soll kein Reue-Recht sein.
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