Nein. Grundsätzlich kann man nicht aufgrund von Eigenschaftsirrtümern anfechten. Handelt es sich jedoch um eine im Verkehr wesentliche Eigenschaft, so ist eine Anfechtung möglich, § 119 Abs. 2. Verkehrswesentlich ist eine Eigenschaft dann, wenn sie im Allgemeinen als Wertbildend angesehen oder für die Nutzung der Sache von Bedeutung ist (Bsp. echte Goldkette – vergoldete Kette).
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