Grundsätzlich muss eine Willenserklärung dem Erklärungsempfänger persönlich zugehen. Aber es genügt, wenn eine andere Person Kenntnis von der Erklärung erlangt, wenn diese als Empfangsvertreter der eigentlichen Empfängers tätig wird (Bsp. Sekretärin eines Unternehmers).
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