Die Garantie ist eine freiwillige vertragliche Verpflichtung und geht nur so weit, wie der jeweilige Vertragspartner sie zusagt. Der Inhalt der Gewährleitungsrechte ist gesetzlich geregelt. Jeder Käufer kann im Falle eines Mangels die Gewährleitungsrechte geltend machen. Sie können grundsätzlich nicht abbedungen werden.
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