Wird eine vertraglich geschuldete Leistung nicht oder nicht richtig erbracht und die vertragsgemäße Leistung auch nicht nachträglich bewirkt, kann der Gläubiger dieser Leistung durch Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Dafür muss zunächst ein Schuldverhältnis bestehen, dem Rücktrittswilligen muss ein vertraglicher oder gesetzlicher Rücktrittsgrund zustehen (§ 346 BGB) und der Rücktritt muss dem Vertragspartner gegenüber erklärt werden (§ 349 BGB).
Die Folge des Rücktritts ist schließlich das Erlöschen des ursprünglichen Vertrages und das Entstehen eines Rückgewährschuldverhältnisses d.h. die bereits erbrachten Leistungen sind zurück zu geben.
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