Eine Marke muss gem. §§ 25, 26 MarkenG bzw. gem. Art. 18 UMV spätestens nach einer Benutzungsschonfrist von fünf Jahren tatsächlich verwendet werden. Andernfalls können aus der Marke keine Rechte hergeleitet werden. Außerdem kann die Marke auf Antrag in einem Widerspruchs- oder Löschungsverfahren zur Löschung gebracht werden. An die Benutzung werden bestimmte Anforderungen gestellt. Nicht jede Benutzung ist zum Erhalt des Markenschutzes ausreichend. Es existieren außerdem gesetzlich geregelte und in der Praxis relevante Ausnahmen vom Benuzungszwang. Daneben kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Heilung der Löschungsreife eintreten.
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