Will die Presse über ein (Fehl-) Verhalten einer Person berichten, insbesondere wenn der Verdacht einer Straftat im Raum steht, sind im Äußerungs- und Presserecht die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung zu beachten. Hierzu gehört insbesondere, dass der Betroffene um eine Stellungnahme angefragt wird. Für den Betroffenen stellt sich hierbei regelmäßig die Frage, ob und ggf. wie er auf die erbetene Stellungnahme zu reagieren hat.
Berichterstattung im Presserecht
Ausgangspunkt jeder presserechtlichen Fragestellung ist die Äußerung, die von einem Medium durch die jeweiligen Journalisten getätigt wurde. Je nach Medium kommen schriftliche oder mündliche Äußerungen in Betracht. Daneben können auch mit Bildern, Fotos, Grafiken, Karikaturen, Filme etc. Äußerungen i.S.d. Presserechts getätigt werden. Es sind verschiedene Arten der Äußerung zu unterscheiden, die zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen. Die Abgrenzung kann im Einzelfall durchaus schwierig sein.
Die Tatsachenbehauptung ist neben der Meinung eine besondere Form der Äußerung. Im Presse- und Äußerungsrecht kommt es für die jeweiligen Ansprüche entscheidend darauf an, welche Form der Äußerung vorliegt. Die Abgrenzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen und kann schwierig sein.
Bei der Meinung handelt es sich um eine besondere Form der Äußerung. Die Meinung ist von der Tatsache abzugrenzen. Anders als Tatsachen sind Meinungsäußerungen nicht auf richtig oder falsch hin überprüfbar. Sie sind von einem persönlichen „für möglich halten" oder „für nicht möglich halten" geprägt. Meinungen geben Bewertungen, Einschätzungen oder Ansichten über Sachverhalte wieder.
Schmähkritik ist eine spezielle Art der Meinungsäußerung. Anders als die üblichen Formen der Meinungsäußerungen überschreitet die Schmäkritik die Grenzen der zulässigen Meinungäußerungen. Schmähkritik ist deshalb nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt und unzulässig. Der von Schmähkritik Betroffene kann den sich Äußernden und die verbreitenden Medien auf Unterlassung in Anspruch nehmen.