Äußerungsfreiheit im Presserecht

Meinungsfreiheit

Meinung und Meinuzngsfreiheit

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet die Äußerung von Meinungen. Die Äußerung von Meinungen durch Medien oder sonstige Personen kann regelmäßig nicht untersagt werden. Allerdings ist die Meinungsäußerung nur in bestimmten Grenzen zulässig. Werden diese Grenzen, z.B. durch Beleidigungen oder die Schmähkritik überschritten, ist auch die Meinungsäußerung unzulässig.

Pressefreiheit

PressefreiheitDie Pressefreiheit ist in Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG geregelt. Sie schützt die Presse sowohl als Institution als auch individualrechtlich. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seiner Rechtsprechung verschiedene Einzelrechte der Presse entwickelt, die sich aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Pressefreiheit des Art. 5 GG ableiten. Die Pressefreiheit ist schließlich durch verschiedene entgegenstehende Rechte beschränkt. Im Einzelfall ist eine Interessensabwägung vorzunehmen.

Informantenschutz

Journalisten die im investigativen Bereich arbeiten, sind oft auf Informanten angewiesen. Die Arbeit mit Informanten kann regelmäßig jedoch nur funktionieren, wenn sich die Informanten ihrer Anonymität sicher sein können, da die Preisgabe der Informationen für sie oft mit Gefahren verbunden ist (z.B. weil diese aus einem kriminellen Umfeld kommen und nicht von den Strafverfolgungsbehörden ermittelt werden wollen oder gegen Geheimhaltungsvorschriften verstoßen).

Verfassungsrechtliches Zeugnisverweigerungsrecht

Neben einfachgesetzlichen Zeugnisverweigerungsrechten können sich Presseangehörige unter bestimmten Voraussetzungen auch auf ein verfassungsrechtliches Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Dieses wurde vom Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage des Grundrechtes der Pressefreiheit nach Art. 5 GG entwickelt. Das verfassungsrechtliche Zeugnisverweigerungsrecht greift auch in Fällen ein, in denen ein einfachgesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht nicht besteht vgl. etwa BVerfGE 64, 108 - Chiffreanzeigen).

Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot

Das Zeugnisverweigerungsrecht wäre nichts wert, wenn die Strafverfolgungsbehörden auf andere Weise an die Informationen kommen könnten, die zur Identifizierung des Informanten benötigt werden, namentlich durch eine Durchsuchung der Redaktionsräume und Beschlagnahme von Material zu Beweiszwecken. Um diese Möglichkeit der Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts zu verhindern, regelt § 97 Abs. 5 StPO die Beschlagnahme bestimmter Gegenstände in Räumen einer Redaktion, Druckerei oder Verlags. Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Beschlagnahme von Pressematerial zu Beweweiszwecken unzulässig ist.

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