Pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UrhG

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UrhG sind pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst urheberrechtlich geschützt. Entgegen dem Wortlaut der Norm handelt es sich bei den choreographischen Werken / Werken der Tanzkunst um den weiteren Begriff. Choreografische Werke bestehen aus allen räumlichen Bewegungen, die durch Rhythmus und Tempo gestaltet werden. Bei pantomimischen Werken beschränken sich die Bewegungen hingegen auf die Körpersprache in Form von stummen Gebärden und Mimik.

Choreographische Werke und pantomimische Werke sind regelmäßig bühnenmäßige Darstellungen. Allerdings beschränkt sich die Aufführungsart nicht auf die Bühne. Es können auch andere Aufführungsorte gewählt werden.

Nur die menschliche Körpersprache fällt unter § 2 Abs. 1 Nr. 3 UrhG. Eine Tierdressur kann daher einen Urheberrechtsschutz nicht in Anspruch nehmen.

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