Werke der Musik, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG

Werke der Musik (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG) sind Schöpfungen, die durch Töne ausgedrückt werden. Töne können insbesondere durch die menschliche Stimme (Gesang), Instrumente, Natur- oder Tiergeräusche erzeugt werden.

Unerheblich ist es, ob bei der Erstellung eines Musikwerks eine musikalische Theorie eingehalten wurde. Auch gänzlich unmelodische Schöpfungen können beispielsweise Musikwerke darstellen. Das Werk der Musik muss auch nicht verkörpert sein. Eine Niederschrift in Noten ist insoweit nicht zwingend erforderlich. Ausreichend, ist die Wahrnehmbarkeit des Werkes, wie dies etwa bei einer musikalischen Aufführung möglich ist.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860