Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung, § 43 DesignG

Gemäß § 43 DesignG hat der Verletzte gegenüber dem Verletzer einen Anspruch auf Vernichtung, Rückruf oder Überlassung der rechtsverletzenden Erzeugnisse. Der Anspruch auf Vernichtung ist verschuldensunabhängig, d.h. es ist unerheblich, ob der Verletzter Kenntnis von dem geschützten Muster hatte. Maßgeblich ist jedoch, dass die Erzeugnisse im Eigentum oder Besitz des Verletzers stehen.

Die Vernichtung hat dann auf Kosten des Verletzers stattzufinden, wenn diese aufgrund Unverhältnismäßigkeit nicht ausgeschlossen ist. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit erfolgt unter Abwägung der schwere des Eingriffs und dem Verschuldensgrad des Verletzers.

Entsprechendes gilt für im Eigentum des Verletzers stehende Vorrichtungen, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.

Anstelle der Vernichtung kann der Verletzte auch die Überlassung der Erzeugnisse und Vorrichtungen verlangen. Auch der Überlassungsanspruch kann aufgrund Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen sein.

Daneben besteht für den Verletzten in § 43 Abs. 2 DesignG der Anspruch auf Rückruf der rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen.

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