Schadensersatzanspruch, § 42 Abs. 2 DesignG

Gemäß § 42 Abs. 2 DesignG kann der in seinen Designrechten Verletzte unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz vom Verletzer seiner Designrechte verlangen. Die Berechnung der Höhe des Schadenersatzes ist nach drei unterschiedlichen Methoden möglich. Der Inhaber der Designrechte kann eine dieser Methoden wählen.

Voraussetzungen Schadensersatz wegen Designverletzung

Zunächst bedarf es wie beim Unterlassungsanspruch eine Verletzungshandlung, durch welche in den Schutzumfang eines geschützten Designs eingegriffen wird. Eine solche Verletzungshandlung kann gem. § 38 Abs. 1 Satz 2 DesignG insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, der Gebrauch und der Besitz eines Erzeugnisses sein.

Maßgeblich für die Frage, ob durch die Benutzungshandlung ein Eingriff in den Schutzumfang des Musters vorliegt, ist der beim informierten Benutzter erweckte Gesamteindruck (§ 38 Abs. 2 Satz 1 DesignG). Dabei wird auch der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters berücksichtigt.

Im Unterschied zum Beseitigungs- undUnterlassungsanspruch ist der Schadensersatzanspruch verschuldensabhängig, d.h. bedarf es des Vorsatzes oder Fahrlässigkeit.

Höhe des Schadensersatzes

Liegen die Voraussetzungen vor, stellt sich die Frage der Schadensberechnung. Das Gesetz nennt in § 42 Abs. 2 DesignG drei Möglichkeiten der Schadensberechnung.

Zum einen kann der konkrete Schaden verlangt werden. Diese auf den ersten Blick naheliegendste Möglichkeit erweist sich in der Praxis in der Regel als sehr unpraktikabel. Hier müsste auf Grundlage eines hypothetischen Geschehensablaufes der Schaden konkret dargestellt werden. Jedoch hängt ein solcher hypothetischer Geschehensablauf von vielen unterschiedlichen Variablen ab, sodass für den Geschädigten hier das Problem besteht, den Nachweis wie er dastünde, wenn die schädigende Handlung nicht eingetreten wäre, nur schwer führen zu können.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Verletztergewinn herauszuverlangen. Nachteil dieser Berechnungmethode für den Verletzten ist, dass der Verletzter dem Verletzten unter Umstände eigene Kosten anspruchsmindern gegenüberstellen kann. Welche Kosten dabei abzugsfähig sind, ist im Einzelnen jedoch umstritten.

Beispiel: Das Unternehmen A produziert und vertreibt über einen längeren Zeitraum Möbel, auf Grundlage eines vom Unternehmen B geschützten geschmacksmusterrechtlichen Designs.  B verlangt von Verletzter A nunmehr Schadensersatz in Form des Gewinns, der mit den Möbeln erwirtschaftet worden ist. A erkennt seine Schadensersatzpflicht an, stellt dem Anspruch des B allerdings anteilig die Kosten für Maschinen und Räumlichkeiten, sowie die Vertriebs- und Personalkosten gegenüber (vgl. BGH GRUR 2007, 431 ff.).

Schließlich besteht nach der sogenannten Lizenzanalogie die Möglichkeit eine fiktive Lizenz vom Verletzer zu verlangen. Die Höhe der fiktiven Lizenz bemisst sich dabei danach, was ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und vernünftiger Lizenznehmer bezahlt hätte, wenn die Parteien die Entwicklung und den Umfang der Rechtsverletzungen vorausgesehen hätten (vgl. BGH GRUR 1995, 578, 581; Steinberg in Gewerblicher Rechtsschutz Kommentar, Teil 1 Kap. 10 § 42 Rn 9.). Oftmals wird hierbei auf die Branchenüblichkeit der Lizenzhöhe zurückgegriffen.

Anspruch auf Bereichungsherausgabe

Kann der verletzte Rechtsinhaber mangels Vorsatzes beim Verletzer keinen Schadensersatz für die unerlaubte Benutzung der geschützten Muster verlangen, kommt immer noch ein Anspruch auf Herausgabe der Bereichung in Betracht.

Da dieser verschuldensunabhängig ist, braucht es im Wesentlichen lediglich die Verletzungshandlung. Die Höhe der Bereichung, die der Verletzte vom Verletzer verlangen kann richtet sich dabei am objektiven Wert des Erlangten, also dem Verkehrswert des Mustergebrauchs. Der Verletzer kann sich dabei nach herrschender Ansicht nicht darauf berufen, das durch den Mustergebrauch Erlangte, sei nicht mehr in seinem Vermögen.

Beispiel: Das Unternehmen A produziert und vertreibt Lampen, ohne Kenntnis davon zu haben, dass das dafür entworfene Design bereits vom Unternehmen B beim Deutschen Patent- und Markenamt geschmacksmusterrechtlich geschützt ist. Die durch den Vertrieb erwirtschafteten Mittel werden durch das Unternehmen A in die weitere Produktion von Lampen investiert. Diese Investition geht jedoch aufgrund der stark nachlassenden Nachfrage aus dem Ausland verloren. Nunmehr erlangt das Unternehmen B Kenntnis von der unerlaubten Nutzung seines Lampenmusters und verlangt dafür vom Unternehmen A die Herausgabe einer angemessenen und üblichen Lizenz. Das Unternehmen A kann sich nicht darauf berufen, dass die durch die Musternutzung erwirtschafteten Mittel durch Fehlinvestition verloren gegangen sind.

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