Unterlassungsanspruch, § 42 Abs. 1 DesignG

Gemäß § 42 Abs. 1 DesignG hat der in deinen Designrechten Verletzte gegen den Verletzter bei Vorliegen einer Erst- oder Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch. Hierdurch kann eine Designverletzung wirksam unterbunden werden.

Unbefugte Benutzung eines Designs

Der Unterlassungsanspruch setzt zunächst eine verbotene Benutzungshandlung des Verletzers voraus. Dies kann z.B. die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch und den Besitz eines designrechtlich geschützten Erzeugnisses sein.

Weiter muss die Benutzung in den Schutzumfang des Musterrechts eingreifen. Hier stellt sich die Frage, ob tatsächlich ein Plagiat oder eine noch erlaubte Anlehnung an das geschützte Muster vorliegt. Maßgeblich für die Frage, ob ein Eingriff in den Schutzumfang des Musters vorliegt, ist der beim informierten Benutzter erweckte Gesamteindruck (§ 38 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG). Dabei wird auch der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters berücksichtigt.

Da der Unterlassunganspruch verschuldensunabhängig ist, ist es unerheblich, ob der Verletzer von dem Geschmacksmuster Kenntnis hatte. 

Beispiel: Das auf Haushaltsgeräte spezialisiertes Unternehmen A produziert und vertreibt aufwendig gestaltete Töpfe. Nach monatelangem Vertrieb nimmt ein Konkurrenzunternehmen das Unternehmen A auf Unterlassung wegen eines eingetragenen Geschmacksmusterrechts bezüglich des Topfdesigns beim Deutschen Patent- und Markenamt in Anspruch und verlangt die dafür angefallenen Anwaltskosten. Das Unternehmen A kann sich nicht mit dem Einwand entlasten, es habe von dem eingetragenen Geschmacksmusterrecht keine Kenntnis gehabt.

Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr

Es kann nur derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, bei dem eine sog. Begehungsgefahr hinsichtlich der Verletzungshandlung besteht. Eine Begehungsgefahr in Form einer Wiederholungsgefahr besteht grundsätzlich immer dann, wenn der Verletzer bereits eine Verletzungshandlung begangen hat. Eine Wiederholungsgefahr kann durch Abgabe einer bedingungslosen und durch Vertragsstrafeversprechen in angemessener Höhe beseitigt werden. Ferner kann gegen die Einrede der Verjährung erhoben werden, wenn die Verletzungshandlung lange genug zurückliegt.

§ 42 Abs. 1 Satz 2 DesignG stellt ferner fest, dass auch wenn keine frühere Verletzungshandlung vorliegt eine Begehungsgefahr bestehen kann und somit auch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch möglich ist. Für diese sog. Erstbegehungsgefahr reicht allerdings nicht die bloße Vermutung des Rechtsinhabers aus, der in Anspruch genommene werde demnächst eine Verletzungshandlung begehen. Es bedarf hierzu einer konkret drohenden Designverletzung. Eine solche liegt vor, wen an die Vermutung einer drohenden Erstverletzungshandlung in Hinblick auf objektive Kriterien und dem üblichen Marktgeschehen davon auszugehen ist, dass eine Verletzungshandlung begannen wird.

Beispiel: Ein Unternehmen hat designgeschützte Erzeugnisse hergestellt. Dieser Umstand begründet nunmehr die Vermutung für das Inverkehrbringen und Anbieten dieser Erzeugnisse, wenn das Unternehmen nicht nur auf die Produktion sondern auch auf den Vertrieb solcher Erzeugnisse ausgerichtet ist.

Ablösungsbefugnis

Entsteht durch die Erfüllung des Unterlassungsanspruchs bei dem Verletzter ein unverhältnismäßig großer Schaden und ist dem Verletzten stattdessen eine Entschädigung in Geld zumutbar, kommt statt des Anspruchs auf Unterlassung und Beseitigung auch eine Entschädigung in Betracht (§ 45 DesignG). Die Höhe der Entschädigung richtet sich dabei danach, was im Falle einer Lizenz als Vergütung zu zahlen gewesen wäre. Die Ablösungsbefugnis durch Entschädigungszahlung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Verletzte ohnehin lizenzbereit war.

 

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