Nachfolgend werden ausgewählte Aspekte zum Einfluss des Europarechts auf das Urheberrecht dargestellt.
Primärrecht, insbes. Warenverkehrsfreiheit
Die Warenverkehrsfreiheit (als eine der vier Grundfreiheiten) ist in Art. 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt. Danach sind zwischen den Mitgliedstaaten mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung verboten. Der regelmäßig monopolartig ausgestaltete Urheberrechtsschutz unterfällt zunächst diesem Verbot von EInfuhrbeschränkungen und gleichen Maßnahmen.
Allerdings sieht Art. 36 S. 1 AEUV eine konkrete Ausnahme vor, soweit Einschränkungen aus Gründen des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt. Zum gewerblichen oder kommerziellen Eigentum gehört auch das geistige Eigentum, so dass die Ausnahmen nach Art. 36 Abs. 1 AEUV im urheberrechtlichen Kontext einschlägig sind. Das Urheberrecht beschränkt damit in zulässiger Weise den europäischen Warenverkehr.
Zu beachten ist allerdings Art. 36 S. 2 AEUV als sog. Schranken-Schranke: Die Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischenden Mitgliedstaaten darstellen.
Sekundärrecht: EU-Richtlinien und richtlinienkonforme Auslegung
In der Europäischen Union wurden zur Harmonisierung auch auf dem Gebiet des Urheberrechts verschiedene Richtlinien erlassen. Zu nennen sind etwa die folgenden EU-Richtlinien:
- Computerprogramm-Richtlinie
- Vermiet- und Verleih-Richtlinie
- Satelliten- und Kabel-Richtlinie
- Schutzdauer-Richtlinie
- Datenbank-Richtlinie
- Multimedia-Richtlinie
- Folgerechts-Richtlinie
- Enforcement-Richtlinie
Die Richtlinien wurden in deutsches Recht umgesetzt. Bei Unklarheiten ist das nationale Recht richtlinienkonform auszulegen. Insbesondere auf die Erwägungsgründe der Richtlinien kann dabei zurüchgegriffen werden.
Verfahrensrecht: Vorlage an den EuGH
Im gerichtlichen Verfahren kann das zuständige Gericht bei Zweifeln über die Vereinbarkeit von nationalem Recht und Europarecht die Frage(n) zur Vorabentscheidung dem EuGH gem. Art. 267 AEUV vorlegen. Letztinstanzlichen Gerichten steht dieses Ermessen nicht zu. Sie müssen die Frage(n) dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen.