Auf dem Gebiet des internationalen Immaterialgüterrechts sind die Fälle der Verletzung von Immaterialgüterrechten in Art. 8 Rom-II-VO ausdrücklich geregelt. Für vertragliche Fragen enthält die Rom-I-VO allerdings keine speziellen Regelungen zu Immaterialgüterrechten. Insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Regeln des internationalen Vertragsrechts.
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