Internationales Vertragsrecht

Das internationale Vertragsrecht / Vertragsstatut bestimmt das auf internationale Verträge anwendbare Recht. Einzelheiten sind in der der EG-Verordnung Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) geregelt.

Seit Dezember 2009 richtet sich die Anwendbarkeit nationalen Recht auf internationale Verträge nach der Rom-I-VO. Nach Art. 3 Rom-I-VO können die Parteien des privatrechtlichen Vertrages wählen, nach welchem Recht ihre Vereinbarung beurteilt werden soll. Dies muss sich eindeutig, wenn auch nicht unbedingt ausdrücklich, aus der Vertragsgestaltung ergeben.

Ist durch die Parteien keine Rechtswahl getroffen worden, so bestimmt sich das auf einen internationalen Vertrag anzuwendende Recht danach, wo derjenige, der die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, seinen Geschäftssitz bzw. Wohnort hat, Art. 4 Abs. 2 Rom-I-VO.

Beispiele:

Beim Verlagsvertrag ist die Vervielfältigung und die Verbreitung des Werkes die charakteristische Leistung, dementsprechend ist der Geschäftssitz des Verlegers maßgeblich.

Bei anderen Lizenzverträgen hat regelmäßig der Lizenznehmer eine vertragstypische Ausübungspflicht gegenüber dem Lizenzgeber, daher ist der Sitz des Lizenznehmers für das anwendbare Recht ausschlaggebend.

Allerdings gibt es Beschränkungen dieser Rechtswahl- und Rechtsanwendungsfreiheit. So ist nach Art. 6 EGBGB ausländisches Recht insoweit nicht anwendbar, als dass es zu einem Ergebnis führt, welches mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist.

Zudem besteht eine Beschränkung zu Gunsten so genannter Eingriffsnormen. Diese sind nach Art. 9 Abs. 1  Rom-I-VO zwingende Vorschriften, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung des öffentlichen Interesses angesehen wird, dass sie (ungeachtet des aufgrund der  Rom-I-VO anzuwendenden Rechts) auf alle Sachverhalte anzuwenden sind, in deren Anwendungsbereich sie fallen. Welche Normen das im konkreten Fall sind, wird unterschiedlich gesehen.  Einigkeit besteht jedenfalls darüber, dass insbesondere solche Regelungen als Eingriffsnormen anzusehen sind, die den Schutz des Urhebers als schwächere Vertragspartei bezwecken. Darunter fallen u.a. die §§ 32, 32a UrhG1, welche die angemessene Vergütung des Urhebers sichern, das Rückrufrecht wegen Nichtausübung oder gewandelter Überzeugung nach §§ 41, 42 UrhG2 zählen.

 


1 von Welser in Wandtke/ Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2008, Vor §§ 120 ff. Rn. 25

2 Nicolini/ Ahlberg in Möhring/ Nicolini, Kommentar zum Urheberrecht, 2. Auflage 2000, Vorbemerkungen Internat. Urheberrecht Rn. 45

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