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BGH: Pflichten für die GEMA bei Schadenersatzansprüchen gegen Verletzer, I ZR 70/09- Multimediashow

a) Die GEMA ist den Berechtigten aufgrund ihrer Treuhänderstellung aus den Berechti-gungsverträgen verpflichtet, im Falle einer Verletzung der von ihr wahrgenommenen Rechte den Verletzer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Berechnet sie dabei den Schaden nach der angemessenen Lizenzgebühr, hat sie dieser Berechnung regel-mäßig die Tarifvergütung zugrunde zu legen, die der Verletzer bei ordnungsgemäßer Einholung der Erlaubnis hätte entrichten müssen. Enthält das Tarifwerk einen Tarif, der dem Grunde nach auf die in Rede stehende Nutzung anwendbar ist, aber zu einer der Höhe nach unangemessenen Vergütung führt, so ist die Höhe der im Tarif vorgesehe-nen Vergütung auf das angemessene Maß zu reduzieren. Zur Bestimmung des ange-messenen Maßes der Vergütung dürfen andere, eine ähnliche Nutzung betreffende Ta-rife herangezogen werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. Januar 2004 - I ZR 135/00, GRUR 2004, 669, 671 f. - Musikmehrkanaldienst).

b) Nimmt die GEMA im Falle einer Verletzung der von ihr wahrgenommenen Rechte den Verletzer auf Schadensersatz in Anspruch, so ist sie den Berechtigten, deren Rechte verletzt worden sind, nicht aufgrund ihrer Treuhänderstellung aus den Berechtigungs-verträgen verpflichtet, sie an diesem Verfahren und einem etwaigen Vergleichsab-schluss mit dem Verletzer zu beteiligen. Dies gilt auch dann, wenn die durch die Inan-spruchnahme des Verletzers erzielten Einnahmen entsprechend dem Verteilungsplan - nach Abzug bestimmter Beträge - allein an diese Berechtigten auszuschütten sind.

BGH: Vergütungs-Vergleichsportal für Zahnärzte verstößt gegen Wettbewerbsrecht, I ZR 137/09

BGB §§ 134, 138 Ba, Cf; Berufsordnung für hessische Zahnärztinnen und Zahnärzte vom 10. Juni 2005 §§ 2, 7, 20

Amtlicher Leitsatz

Zum Vergütungsanspruch des Betreibers einer Internetplattform, auf der Heil- und Kostenpläne von Patienten eingestellt werden und Zahnärzte Gegenangebote abgeben können (im Anschluss an BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 55/08).

BGH: Vergütung für Nutzungsrechte an Übersetzungen, I ZR 38/07 - Talking to Addison

1. Der Übersetzer eines literarischen Werkes, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, kann gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG ab dem 5.000. verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplar des übersetzten Werkes eine zusätzliche Vergütung beanspruchen, die bei gebundenen Büchern 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises beträgt. Besondere Umstände können es als angemessen erscheinen lassen, diese Vergütungssätze zu erhöhen oder zu senken.

2. Darüber hinaus kann ein solcher Übersetzer gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG grundsätzlich die Hälfte des Nettoerlöses beanspruchen, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Dabei ist unter Nettoerlös der Betrag zu verstehen, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt.

KG: Nacktfoto mit Marken-Bezug durch Kunstfreiheit gerechtfertigt, 5 U 69/09

Die Veröffentlichung und Verbreitung eines Fotos, das einen nackten Mann mit einem Handtuch o. ä. zeigt, das markenrechtlich geschützte, auf einen Hotelbetrieb hinweisende Abbildungen und Schriftzüge trägt, kann im Hinblick auf die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Kunstfreiheit hinzunehmen sein.

BGH: Bericht über Amateurfußballspiele ist zulässig, I ZR 149/08 - Hartplatzhelden.de

UWG §§ 3, 4 Nr. 9

Amtliche Leitsätze

a) Die unmittelbare Übernahme des Leistungsergebnisses eines Dritten ist keine Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG.

b) Ein Fußballverband, der in seinem Verbandsgebiet zusammen mit den ihm angehörenden Vereinen Amateurfußballspiele (hier: Verbandsligaspiele) durchführt, wird nicht dadurch in unlauterer Weise in einem etwa unmittelbar aus § 3 UWG abzuleitenden ausschließlichen Verwertungsrecht verletzt, dass Filmausschnitte, die einzelne Szenen des Spielgeschehens wiedergeben, auf einem Internetportal veröffentlicht werden.

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