Tenor
1. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 7. Januar 2013 - 6 O 270/12 - abgeändert.
2. Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, in der "F.-Z." Texte als Leserbriefe abzudrucken/abdrucken zu lassen, ohne dass der Redaktion dieser Text als Leserbrief zugegangen ist, die die Verfügungsklägerin verunglimpfen, wie dies bezogen auf den als Anlage AS 2 vorgelegten Leserbrief einer Frau "K. N." geschehen ist.
[Kostenentscheidung]
Sobald ein neuer Film ins Kino kommt, ist er in der Regel auch auf einer der zahlreichen illegalen Streaming-Seiten im Internet abrufbar. Das der Seitenbetreiber hier das Urheberrecht verletzt liegt auf der Hand, doch wie steht es um den Konsumenten, der sich zu Hause den neuen Blockbuster anschaut? Möglicherweise begeht auch der Konsument eine Urheberrechtsverletzung.