1. Urheberinteressen Jahre oder Jahrzehnte nach Tod des Urhebers haben nicht notwendig dasselbe Gewicht wie zu seinen Lebzeiten.
2. Im Rahmen einer Interessenabwägung geht es nur noch darum, ob dem betroffenen Urheber eine geplante Änderung des von ihm geschaffenen Bauwerks zuzumuten ist. Ob daneben noch andere, den Urheber weniger belastende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidener Bedeutung.
3. Der Urheber eines Bauwerks weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden möchte. Er muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderung des Bauwerkes ergeben kann.
4. Öffentliche Interessen sind in die Interessenabwägung einzubeziehen, wenn diese zugleich solche des Eigentümers darstellen.