Neues zum Wirtschafts- und Steuerrecht

BGH: Keine Verhängung einer Ordnungsmittelandrohung im Prozessvergleich, I ZB 95/10

ZPO § 890 Abs. 2

Amtlicher Leitsatz

Die der Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO vorausgehende Androhung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO kann nicht wirksam in einen Prozessvergleich aufgenommen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO feststellt.

BGH: Wirksamkeit eines urheberrechtlichen Lizenzvertrages über ein nicht schutzfähiges Werk, I ZR 162/09 - Delcantos Hits

UrhG § 31

Amtliche Leitsätze

a) Ein urheberrechtlicher Lizenzvertrag über die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten an einem vermeintlichen Werk ist nicht deshalb unwirksam, weil das vermeintliche Werk tatsächlich keinen Urheberrechtsschutz genießt. Der Lizenzgeber eines solchen Lizenzvertrages kann grundsätzlich die vereinbarte Vergütung beanspruchen, solange der Lizenzvertrag besteht und dem Lizenznehmer eine wirtschaftliche Vorzugsstellung verschafft.

b) Den Parteien eines Lizenzvertrages ist es allerdings unbenommen, die Rechtsfolgen der Übertragung eines Scheinrechts anders zu regeln. Insbesondere können sie vereinbaren, dass ein Vergütungsanspruch nicht besteht, wenn der Lizenzgeber nicht nachweist, dass die materiellen Schutzvoraussetzungen des eingeräumten oder übertragenen Rechts vorliegen.

c) Die GEMA ist nach den Bestimmungen des Berechtigungsvertrages zur Erhebung und Verrechnung von Aufführungsgebühren nur berechtigt und verpflichtet, wenn der Bezugsberechtigte in Zweifelsfällen nachweist, dass die aufgeführten Musikstücke urheberrechtlich geschützt sind.

OLG Hamm: Vermeidung von Anwaltskosten durch Vorabkontakt mit Mitbewerber, 1-4 U 169/11

1. Eine Erstattung von Anwaltskosten wegen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Vorabkontakt durch den Abmahnenden ausreicht um eine förmliche Abmahung durch einen Anwalt und den damit verbundenen Anfall von erheblichen Kosten, sowie ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.

2. Verlangt ein Mitbewerber von anderen, dass diese sich nach der Entdeckung von Wettbewerbsverstößen unter Androhung einer Sanktion zunächst i.R.e. Vorabkontakts selber an ihn wenden sollen, muss dieser sich selbst dementsprechend verhalten. Der Grundsatz von Treu und Glauben erfordert, dass dieser sich so behandeln lassen muss, als ob eine solche Absprache getroffen worden wäre, weil sein Verhalten ansonsten einen unauflösbaren Selbstwiderspruch darstellen würde.

OLG Köln: Inhalt von Abmahnung und Unterlassungserklärung, 6 W 30/11

1. Eine im gewerblichen Bereich ausgesprochene Abmahnung, darf sich nicht darauf beschränken eine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Vielmehr soll die Abmahnung dem Schuldner einen Weg weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen.

2. Eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung durch den Rechteinhaber, die zugleich mit einer Warnung diese Erklärung einzuschränken versehen ist, gibt diesem keinen Anlass zur Klage i.S.d. § 93 ZPO gegen die Abgemahnten, soweit dieser noch keine Unterlassungserklärung abgegeben hat.

BVerfG: Zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrecht bei Jugendlichen, 1 BvR 2499/09

1. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet nicht schon davor Schutz, in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an.

2. Bei der Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden kann.

3. Es genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht, eine Regelvermutung dahingehend aufzustellen, dass aufgrund der gesetzgeberischen Wertung im Jugendgerichtsgesetz jedes Informationsinteresse hinter dem Anonymitätsinteresse „grundsätzlich" zurückzustehen hat, wenn nicht die begangene Tat von außergewöhnlicher Schwere ist.

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