Bewertungen im Internet löschen

Äußerungen und/oder Bewertungen auf Bewertungsplattformen wie Yelp, jameda, Kununu, meinChef.de!, TripAdvisor oder KennstDuEinen.de unterliegen grundsätzlich den allgemeinen äußerungs- und presserechtlichen Grenzen. Gleiches gilt für Plattformen, die ihren Schwerpunkt auf anderen Geschäftsfeldern haben, jedoch ebenfalls Bewertungen zulassen (z.B. amazon, Google, eBay). Danach gilt als Grundsatz, dass der Bewertende weder unwahre Tatsachenbehauptungen noch Beleidigungen hinnehmen muss. Im Einzelfall können auch wahre Tatsachenbehauptungen rechtswidrig sein, wenn diese eine geschützte Spähre des Bewertenden betreffen (z.B. Privat- oder Intimsphäre, Geheimsphäre).

Erscheinungsformen unzulässiger Bewertungen im Internet

Hingegen besteht jedoch grundsätzlich kein Anspruch, dass über den Betroffenen gänzlich keine Bewertungen verbreitet werden dürfen. Zulässige Äußerungen sind demnach grundsätzlich hinzunehmen. Eine Ausnahme hierzu kann unter Umständen bestehen, wenn es sich um eine fingierte Bewertung bzw. Äußerung handelt. Die Gründe für solche fingierten Bewertungen sind äußerst unterschiedlich. Teilweise werden diese von Wettbewerbern veranlasst, um im Bewertungsvergleich die eigene Position zu verbessern. Teilweise handelt es sich um Bewertungen von Dritten, die diese aus völlig sachfremden Motiven abgeben (z.B. weil diese das Unternehmen oder die Branche grundsätzlich ablehnen). Schließlich sind auch Bewertungen zu beachten, die allein aus dem Grund abgegeben werden, um das bewertete Unternehmen anschließend zu erpressen (sog. "Erpressungsbewertungen"). Hierbei droht der Kunde dem Unternehmen mit einer schlechten Bewertung, falls dieses ihm nicht in irgend einer Weise - in der Regel durch einen Preisnachlass - entgegenkommt. Diese Drohungen erfolgen teilweise verdeckt, teilweise auch ganz offen (mehr hierzu: (Un)zulässigkeit von Erpressungsbewertungen).

Vorgehen gegen Bewertungen, insbes. Bewertungen löschen

Gegen unzulässige Bewertungen bzw. Äußerungen stehen dem Betroffenen unterschiedliche Ansprüche zu. Insbesondere wäre zunächst die weitere Veröffentlichung der Bewertung durch Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs zu verhindern bzw. die Bewertung zu löschen. Dies erfolgt zunächst durch eine Abmahnung. Hierbei wäre auch ein Vorgehen gegen den Plattformbetreiber möglich und in der Regel auch sinnvoll, da der Bewerter häufig unbekannt ist. Zu bedenken ist hier jedoch, dass sich gegen den Plattformbetreiber aufgrund der Haftungsprivilegierungen des Telemediengesetz häufig ein sog. "Notice-and-take-down"-Schreiben anbietet. Anschließend kann über weitere Ansprüche nachgedacht werden, insbesondere über die Ansprüche auf Auskunft, Widerruf, Schadensersatz und ggf. Geldentschädigung.

In der Praxis lassen sich auch bei solchen Bewertungen häufig vergleichsweise Lösungen finden, bei denen die Rechtswidrigkeit der Bewertung zwischen den Parteien äußerst streitig ist. Es erscheint jedenfalls sinnvoll bei solchen Bewertungen gegenüber dem Plattformbetreiber aktiv zu werden, die aus Sicht des Betroffenen nicht nachvollziehbar und ungerechtfertigt sind. 

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