Schadensersatz im Persönlichkeitsrecht

Bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten kommt auch ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht. Dieser betrifft den Ersatz des materiellen Schadens, also z.B. zusätzlich erforderliche Werbeaufwendungen zur Wiederherstellung eines positiven Images, Ersatz des entgangenen Gewinns oder die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. Die Ansprüche ergeben sich aus den §§ 823 ff. BGB.

Rechtsgrundlagen

Bei der Verletzung allgemeiner Persönlichkeitsrechte ergeben sich Schadensersatzansprüche insbesondere aus § 823 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.

Daneben können sich Schadenersatzansprüche auch aus folgenden Rechtsgrundlagen ergeben:

  • Ehrverletzungen: § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB
  • Kreditgefährdung: § 824 BGB
  • Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung: § 826 BGB
  • Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb: § 823 Abs. 1 BGB

Außerdem können ggf. auch bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 812 BGB geltend gemacht werden. Die Anwendung bereicherungsrechtlicher Normen kann u.a. im Hinblick auf die Verjährung vorteilhaft sein. Sie setzen allerdings voraus, dass der Verletzer ein vermögenswertes Gut erhalten hat, z.B. Lizenzzahlungen für die Nutzung eines Fotos erspart hat.

Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs

Übersicht

Folgende Voraussetzungen müssen für die erfolgreiche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs vorliegen:

  • Verletzung eines Persönlichkeitsrechts
  • Schaden
  • Kausalität zwischen Verletzung und Schaden
  • Rechtswidrigkeit
  • Verschulden

Verletzung eines Persönlichkeitsrechts

Zunächst muss ein in den §§ 823 ff. BGB genanntes Recht, also mindestens eines der allgemeinen Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verletzt sein.

Schaden

Ferner muss auch tatsächlich ein Schaden vorliegen. Dies ist jeder unfreiwillige Nachteil, den der Betroffene durch die Rechtsverletzung erlitten hat.

Relativ einfach sind Feststellung und Berechnung des Schadens, wenn das vorhandene Vermögen des Betroffenen tatsächlich gemindert ist oder wird. Hier lässt sich die Differenz berechnen und als Schaden geltend machen. Insbesondere in Fällen, in denen der Betroffene zur Minderung eines bereits eingetretenen Schadens besondere Aufwendungen tätigen muss, können diese als Schaden geltend gemacht werden.

Schwieriger ist es, einen eventuell entgangenen Gewinn festzustellen. Neben der Frage der Kausalität ist die konkrete Berechnung problematisch. Hier muss letztendlich mit hypothetischen Komponenten bei der Schadensberechnung gearbeitet werden. Im Ergebnis wird der Schaden meist mehr oder weniger umfassend geschätzt (§ 287 ZPO).

Kausalität

Die Verletzungshandlung muss für den Schadenseintritt beim Verletzten kausal gewesen sein. Die Praxis wendet zur Feststellung der Kausalität die sog. Adäquanztheorie an. Diese besagt, dass die Verletzungshandlung dann für den Schaden kausal ist, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden dann entfiele.

Der Nachweis der Kausalität ist für den Betroffenen regelmäßig mit großen Schwierigkeiten verbunden. Er muss nämlich den konkreten Zusammenhang mit der Verletzungshandlung einerseits und einem wirtschaftlichen Schaden andererseits nachweisen. Bleiben Zweifel an der Kausalität bestehen, gehen diese zu Lasten des Betroffenen. Er kann dann keinen Schadensersatz geltend machen.

Rechtswidrigkeit

Die Verletzung muss rechtswidrig erfolgt sein. Insbesondere darf sich der Verletzer, z.B. ein Presseunternehmen, nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) berufen dürfen. Einzelheiten hierzu sind beim Unterlassungsanspruch dargestellt.

Verschulden

Für einen Schadensersatzanspruch muss die Rechtsverletzung außerdem schuldhaft erfolgt sein. Damit unterscheidet sich der Schadensersatzanspruch von den weiteren persönlichkeitsrechtlichen Ansprüchen auf Gegendarstellung, Unterlassung und Berichtigung.

Eine schuldhafte Verletzung liegt bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor. Vorsätzlich handelt der Verletzer, wenn er wissentlich und willentlich die Rechtsverletzung begeht. 

Fahrlässig handelt der Verletzer, wenn es die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Fahrlässigkeit lässt sich somit wiederum nicht allgemein definieren, sondern muss im Einzelfall festgestellt werden.

Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs

Soweit die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz vorliegen, muss der dem Betroffenen den entstandenen Schaden ersetzen. Der Schadensersatz wird regelmäßig durch Zahlung einer bestimmten Geldsumme geleistet.

 

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