Gesetzliche Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Bilder von Personen auch ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden. Der Gesetzgeber sieht aus verschiedenen Gründen Ausnahmen vor. Die Betroffenen können sich insoweit nicht auf ein Recht am eigenen Bild berufen. Das Persönlichkeitsrecht ist eingeschränkt. 

Übersicht

Eine Verbreitung von Bildnissen ist gemäß § 23 Abs. 1 KUG auch ohne Einwilligung zulässig, falls eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • Es handelt sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte.
  • Auf dem Bild ist die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstiger Örtlichkeit vorhanden.
  • Es wird ein Bildnis von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen angefertigt, an denen die Abgebildeten teilgenommen haben.

Während die beiden letzten Punkte selbsterklärend sind und in der Praxis auch nur wenige Schwierigkeiten machen, ist der Begriff des „Bildnisses der Zeitgeschichte" erklärungsbedürftig. Er ist zugleich der wichtigste und in der Praxis der umstrittenste Begriff der genannten drei Ausnahmen.

Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte

In früherer Rechtsprechung ist ein Bildnis der Zeitgeschichte angenommen worden, wenn es sich bei der darauf abgebildeten Person um eine sog. „Person der Zeitgeschichte“ gehandelt hat, wobei nochmals zwischen relativen und absoluten Personen der Zeitgeschichte unterschieden worden ist. In Folge dieser Rechtsprechung durften Bildnisse von absoluten Personen der Zeitgeschichte ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden. Dies galt unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis. Nach aktueller Rechtsprechung  kann ein Bildnis einer absoluten Person der Zeitgeschichte ein Indiz für ein zeitgeschichtliches Bildnis sein, gleichwohl muss stets ein öffentliches Interesse am Bildnis bestehen.

Nach neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das Recht am eigenen Bild von Personen der Zeitgeschichte gestärkt worden. Danach liegt ein Bildnis der Zeitgeschichte nicht schon dann vor, wenn es sich bei der abgebildeten Person um eine Person der Zeitgeschichte handelt (BGH in AfP 2/2007, 121; BVerfG in AfP 2008, 539). Maßgeblich für das Vorliegen eines "Bildnisses der Zeitgeschichte" ist nunmehr, ob ein „Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen“ besteht. Zusätzlich zum Vorliegen einer Person der Zeitgeschichte braucht es einen damit im Zusammenhang stehenden Bericht über ein Geschehen zeitgeschichtlicher Bedeutung.

Beispiel: Ein Boulevardblatt berichtet über die schwere Erkrankung des Fürsten von Monaco und veröffentlicht in diesem Zusammenhang Bilder seiner Tochter Caroline, die sich, im Gegensatz zu ihrer jüngeren Schwester, nicht bei ihrem Vater, sondern in St. Moritz beim Skifahren aufhält. Die Veröffentlichung der Aufnahmen ist zulässig. Dies jedoch nicht bloß deswegen, weil es sich bei Caroline um eine absolute Person der Zeitgeschichte handelt,  sondern vielmehr weil die Erkrankung ihres Vaters ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, auf welches sich die Wortberichterstattung bezieht und die Aufnahmen von Caroline damit im Zusammenhang stehen.

Maßgeblich ist damit, ob die Bildberichterstattung einen Informationswert hat, also einen Beitrag zu einer Diskussion von öffentlichen Interesse enthält. Dieser kann grundsätzlich allein durch ein Bildnis aus dem Privatbereich nur schwer zu erreichen sein. Es bedarf in der Regel eine Bildunterschrift oder Wortberichterstattung, welche einen Bezug zu einem Ereignis von öffentlichen Interesse herstellt. Zu beachten ist dabei, dass davon nicht nur Vorgänge historisch-politischer Bedeutung umfasst sind, sondern auch unterhaltende Beiträge, da auch durch diese eine Meinungsbildung in der Öffentlichkeit stattfinden kann. Unzulässig wären danach Bildnisse, die der bloßen Unterhaltung dienen (vgl. BVerfGE 101, 361 (391)).

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